Rn. 467

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5a EStG erklärt die Gebäude-AfA-Vorschriften entsprechend anwendbar für:

  • Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (zB betrieblich genutzter Kellerraum, BFH BStBl II 2008, 749)
  • ETW
  • Räume, die im Teileigentum stehen.

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