Rn. 232

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Leistungs-AfA "kann" der StPfl "statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden". Das bedeutet:

 

Rn. 233

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zusätzlich müssen noch drei weitere Merkmale gegeben sein und der StPfl dies nachweisen:

(1) Bewegliches WG: Dh, nur bei beweglichen WG ist die Leistungs-AfA möglich (s Rn 234ff)
(2) AV: Es muss sich um ein WG des AV handeln, eine AfaA auf WG des UV scheidet aus (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 325; s Rn 239)
(3) Wirtschaftliche Begründetheit: Dh, die Leistungs-AfA muss bei diesem beweglichem AV wirtschaftlich begründet sein (s Rn 241)
(4) Nachweispflicht: Dh, der StPfl muss den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisen (s Rn 242ff).

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