Rn. 248

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 EStG stellt den Absetzungen nach gleichen oder fallenden Beträgen, die die gewöhnliche Abnutzung berücksichtigen sollen, die Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) gegenüber. Die AfaA steht also neben (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 326) der linearen/degressiven AfA und gilt sowohl für Gewinn- als auch Überschusseinkünfte. Sie ist von der Teilwertabschreibung zu unterscheiden.

 

Rn. 248a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Auch die AfaA dient der Kostenverteilung (FG Nbg v 26.07.2017, 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287 rkr); s Rn 9, 411a.

 

Rn. 249

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine außergewöhnliche Abnutzung kann

  • die Nutzungsdauer des WG verkürzen (s Rn 250f) oder
  • die Einsatzfähigkeit des Objekts verringern (s Rn 252f)
  • oder beides gleichzeitig (s Rn 254).

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