Rn. 248
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 EStG stellt den Absetzungen nach gleichen oder fallenden Beträgen, die die gewöhnliche Abnutzung berücksichtigen sollen, die Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) gegenüber. Die AfaA steht also neben (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 326) der linearen/degressiven AfA und gilt sowohl für Gewinn- als auch Überschusseinkünfte. Sie ist von der Teilwertabschreibung zu unterscheiden.
Rn. 248a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Auch die AfaA dient der Kostenverteilung (FG Nbg v 26.07.2017, 5 K 793/15, DStRE 2018, 1287 rkr); s Rn 9, 411a.
Rn. 249
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Eine außergewöhnliche Abnutzung kann
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