Rn. 16
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 EStG regelt verschiedene Arten der Absetzung oder Absetzungsmethoden:
"gewöhnliche" (= planmäßige nach Handelsrecht, § 253 Abs 3 S 2 HGB) Absetzung |
"außergewöhnliche" (= außerplanmäßige nach Handelsrecht, § 253 Abs 3 S 6 HGB) Absetzung |
|
- zulässig nach § 7 Abs 1 S 7 EStG, jedoch müssen Bilanzierer bei Wegfall des außergewöhnlichen Grundes wieder zuschreiben1
|
1 für nach dem 31.12.1998 endende Wj, geändert durch StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402)
Rn. 17
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Diese Absetzungsmethoden sind abschließend (abgesehen von den "erhöhten" Abschreibungen), dh, eine progressive Abschreibung ist steuerlich unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- Zusammenschau von § 7 Abs 1 S 1 u Abs 2 S 1 EStG: § 7 Abs 1 S 1 EStG regelt: "ist jeweils für ein Jahr ein Teil der AK/HK anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt". Nach § 7 Abs 2 S 1 EStG (s Rn 2c, 33, 277ff) kann der StPfl "statt der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen". Somit erlaubt § 7 EStG für Gebäude nur entweder die lineare oder degressive AfA.
- Zusammenschau von § 7 Abs 4 u 5 EStG: Für die Gebäude-AfA regelt § 7 Abs 4 S 1 EStG: "sind abweichend von Abs 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen". § 7 Abs 5 EStG enthält folgende Regelung: "bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der EU ... belegen sind, ... können abweichend von Abs 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden". Somit erlaubt § 7 EStG für andere abnutzbare WG als Gebäude nur entweder die lineare (ggf inkl Leistungsabschreibung) oder die degressive Absetzung. § 7 Abs 5 EStG ist nur noch für Altfälle relevant (s Rn 2c).
Rn. 18
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nicht eindeutig bestimmt ist aber, dass bei degressiver Abschreibung nur geometrisch-degressiv (und nicht auch arithmetisch-degressiv) abgeschrieben werden darf. Aus Wortlaut und Sinn des § 7 Abs 2 EStG wird man aber herleiten können, dass eine andere degressive Abschreibungsmethode nicht zu höheren Abzugsbeträgen führen darf als nach § 7 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG (s Rn 2c, 33, 277ff) vorgesehen.
Rn. 19
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Alle Absetzungsmethoden beziehen sich auf ein Jahr; sie sind
grds jedes Jahr vorzunehmen; dies betrifft: |
ausnahmsweise nur bei besonderem Anlass vorzunehmen; dies betrifft: |
|
|
Rn. 20
Stand: EL 138 ET: 09/2019
Ein Vergleich zwischen den Abschreibungsmethoden nach Steuer- und Handelsrecht ergibt Folgendes (vgl Schubert/Andrejewski in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 253 HGB Rz 238ff):
Abschreibungsmethode |
Zulässig im Steuerrecht? |
Zulässig im Handelsrecht? |
Linear (dh in gleich bleibenden Jahresbeträgen) |
Ja |
Ja |
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der geometrisch-degressiven1 AfA |
Ja für bewegliche WG bei Anschaffung/Herstellung im Zeitraum 01.01.2020–31.12.2021 (s Rn 2c, 33, 277ff) |
Ja (dazu s Rn 292a, 294a) |
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der arithmetisch-degressiven2 AfA |
Nein |
Ja |
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der Abschreibung nach festen Staffelsätzen |
Ja zT bei Wohngebäuden3 – nur noch für Altfälle, s Rn 2c |
|
Progressiv (dh in steigenden Jahresbeträgen) |
Nein4 |
Ja in Sonderfällen |
Leistungsabschreibung |
Ja |
Ja |
Mischformen |
Nein |
Ja |
Außergewöhnliche |
Ja |
Ja |
1 dh Abschreibung mit gleich bleibendem %-Satz vom jeweiligen Restbuchwert
2 dh Abschreibung mit gleich bleibendem AfA-Betrag (= Degressionsbetrag)
3 zu den verschiedenen Anwendungszeiträumen des (auslaufenden) § 7 Abs 5 EStG s Rn 311
4 in der StB ist dann linear abzuschreiben
Rn. 20a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zu den Abweichungen der IFRS vom HGB s insb IAS 16.60ff.