Rn. 252
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Vermindert die außergewöhnliche Abnutzung die Einsatzfähigkeit des WG, ohne dessen Nutzungsdauer zu verkürzen, kann dies nicht mit einer verkürzten Nutzungsdauer und damit erhöhten AfA berücksichtigt werden. Der Weg ist hier vielmehr umgekehrt: Der jährliche AfA-Betrag muss sich verringern, weil nur ein solcher der betrieblichen Rentabilität des Objekts in den verbleibenden Nutzungsjahren entspricht.
Rn. 253
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dies erreicht § 7 Abs 1 S 7 EStG, indem die AfA-Bemessungsgrundlage reduziert wird. Das im Reduktionsjahr frei werdende AfA-Volumen ist als AfaA steuermindernd geltend zu machen. Begründen lässt sich dies damit, dass ein Teil der ursprünglichen AK/HK verbraucht oder fehlgeschlagen ist.
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