a) Allgemeines
Rn. 330
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Gebäudebegriff des § 7 Abs 4 EStG umfasst ganz unterschiedliche Gebäudearten. So kommt es auf Größe, Bauweise, Belegenheit im Inland oder Ausland (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 412), zivilrechtliche Einordnung als Grundstücksbestandteil oder als selbstständige bewegliche Sache (§ 94 Abs 1, § 95 Abs 1 BGB) nicht an.
Rn. 331
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 4 EStG unterscheidet folgende Gebäude-Arten:
Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG) |
Sonstige Gebäude (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG) |
dh Gebäude, soweit sie zum BV gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist |
dh Gebäude, die nicht Wirtschaftsgebäude sind |
Die Art eines Gebäudes kann sich dabei vom Wirtschaftsgebäude in ein sonstiges Gebäude verändern (Fall der Nutzungsänderung, s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 419). Ein Wahlrecht, entweder nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 o Nr 2 EStG abzuschreiben, besteht aber nicht (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 434).
Bei den "sonstigen Gebäuden" ist weiter danach zu unterscheiden, ob sie
b) Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG)
ba) Die Herkunft des Begriffs
Rn. 332
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG spricht nicht selbst von "Wirtschaftsgebäuden". Der Begriff entstammt aus einer Überschrift im Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen (v 19.12.1985, BGBl I 1985, 2434). Gemeint ist mit dieser Kurzbezeichnung eine Gebäudeart, für die § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG und, soweit noch zeitlich anwendbar, § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG eine beschleunigte AfA vorsehen.
bb) Überblick über die Tatbestandsmerkmale von Wirtschaftsgebäuden
Rn. 333
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Wirtschaftsgebäude, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind:
bc) Gebäude
Rn. 334
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Insoweit wird auf die Ausführungen unter s Rn 317 ff zum Gebäudebegriff verwiesen.
bd) "Soweit"
Rn. 335
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Aus dem Wort "soweit" folgt, dass sich die AfA nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG nicht notwendig auf das ganze Gebäude beziehen muss, da ein Gebäude nach dem jeweiligen Nutzungs- und Funktionszusammenhang – eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzung, eigene und fremde Wohnnutzung – in bis zu vier selbstständige unbewegliche WG zerfallen kann, s Rn 72. § 7 Abs 5a EStG bezieht auch solche selbstständigen Gebäudeteile in den Anwendungsbereich der § 7 Abs 4 u 5 EStG mit ein.
Rn. 336
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Vor diesem Hintergrund bezieht sich § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG auf Gebäude, "soweit" sie zum BV gehören und nicht Wohnzwecken dienen. Wegen § 7 Abs 5a EStG wäre es konsequenter gewesen, § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG würde sich auf Gebäude als Ganzes beziehen ("die" statt "soweit") und allenfalls § 7 Abs 5a EStG klarstellend zu ergänzen, dass für jeden selbstständigen Gebäudeteil gesondert zu prüfen ist, ob er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllt.
be) Betriebsvermögen
Rn. 337
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das Gebäude bzw der Gebäudeteil muss zum BV (notwendig oder gewillkürt) gehören (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 400). Damit soll verhindert werden, dass ungerechtfertigt steuerliche Vorteile erlangt werden (Entwurf der BReg, BT-Drucks 10/4042, 6). Diese wurden darin gesehen, dass der StPfl für Gebäude im PV einerseits die hohen Abschreibungssätze des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG beanspruchen könnte, andererseits aber bei einer Veräußerung außerhalb der (damals!) zweijährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG aF) die Differenz zwischen Abschreibungsrestwert und Veräußerungserlös nicht besteuert wurde (Roland, DStZ 1986, 63). Durch die Neufassung des § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG (StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) und Ausdehnung der "Spekulationsfrist" auf 10 Jahre bei Grundstücken ist diese Begründung mindestens zT hinfällig.
Rn. 338
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Aus dem Erfordernis "BV" ergibt sich Folgendes:
- Gewinneinkünfte: BV gibt es nur bei den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG), dh bei Gewerbebetrieb, LuF und selbstständiger Arbeit, nicht bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG). Die §-7-Abs-4-S-1-Nr-1-EStG-AfA gibt es daher nur im BV.
- Gewinnermittlungsart: Ob der Gewinn durch Bilanzierung oder durch §-4-Abs-3-EStG-Rechnung ermittelt wird, ist ohne Belang.
- Art des BV: Ob das Gebäude notwendiges oder gewillkürtes BV oder Sonder-BV ist, ist ebenfalls bedeutungslos (Korn, KÖSDI 1986, 6244), sodass die Einlage in das gewillkürte BV ggf als Steuergestaltungsinstrument in Betracht kommt. Nachteil: ab Einlage entstehende stille Reserven werden irgendwann einmal versteuert. Zur AfA-Bemessungsgru...