Rn. 192
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anhand der branchenüblichen Nutzungsdauer ermittelt wird (s Rn 193), liegt es nahe, für solche WG, deren Nutzungsdauer von der Verwendung in einem bestimmten Wirtschaftszweig abhängig ist, branchengebundene Erfahrungssätze über die Nutzungsdauer zusammenzustellen.
Solche Erfahrungssätze teilt die FinVerw in den AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige mit (s BMF v 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532), die aufgrund der Erfahrungen der steuerlichen Bp und unter Mitwirkung der Fachverbände der Wirtschaft aufgestellt wurden (vgl Erläuterung Nr 5 des BMF zu den amtlichen AfA-Tabellen). Die hier ermittelten Erfahrungswerte geben Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der AfA-Sätze. Die FinVerw geht idR davon aus, dass die vom StPfl angenommene Nutzungsdauer nicht zu gering bemessen ist, wenn sie die in den Tabellen angegebene Nutzungsdauer nicht unterschreitet. Besondere Verhältnisse in dem Betrieb des StPfl können jedoch zu einer kürzeren oder längeren Nutzungsdauer führen.
Bei der Anwendung der AfA-Tabellen ist im Übrigen zu beachten, dass mit der dort mitgeteilten Nutzungsdauer die gesamte (technische oder wirtschaftliche) Lebensdauer des betreffenden WG gemeint ist. Erwirbt der StPfl ein gebrauchtes WG, muss dementsprechend die in der AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer um die Nutzungszeit des Rechtsvorgängers gekürzt werden (FG Bln EFG 1986, 389 rkr).
Rn. 193
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei den AfA-Tabellen ist zu unterscheiden:
Branchentabelle |
Nicht branchengebundene Tabelle |
dh AfA-Tabelle für verschiedene Wirtschaftszweige |
dh AfA-Tabelle für die allg verwendbaren WG (AfA-Tabelle "AV", BMF v 15.12.2000, BStBl I 2000, 1532) für nach dem 31.12.2000 angeschaffte/hergestellte WG |
dh die Nutzungszeiten der WG hängen von den unterschiedlichen Einsatzbedingungen in der jeweiligen Branche ab |
dh die Nutzungszeiten der WG hängen grds nicht von der Verwendung in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ab |
Konkurrenzen: Sind die WG in beiden Tabellen erfasst, geht die Branchentabelle vor, wenn der Betrieb des StPfl zu dem hier genannten Wirtschaftszweig gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob die branchenungebundene Tabelle kürzere oder längere Nutzungszeiten ausweist (Erläuterung Nr 3 des BMF zu den AfA-Tabellen).
Rn. 194
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Diese AfA-Tabellen (seit 1954) geben nur Anhaltspunkte dafür, ob die Nutzungsdauer zutreffend ermittelt worden ist (BFH BStBl II 1992, 1000). Sie sind
grds nicht rechtsverbindlich, haben aber die (widerlegliche, BFH BFH/NV 1995, 1062; 1997, 288) Vermutung der Richtigkeit für sich (BFH BStBl II 2001, 311; 2004, 958; 2011, 696; 2011, 709; wohl auch 2017, 437; FG Köln DStRE 2008, 860 rkr; FG D'dorf 11 K 3321/17, BB 2021, 1520 rkr, mit Anm Münch, BB 2021, 1522). Wer von ihnen abweichen will, muss dies substantiiert begründen (BFH BStBl II 1998, 59; 2004, 958; 2011, 696; BFH/NV 1997, 288; FG Köln DStRE 2008, 860; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 286).
Die Gerichte sind jedenfalls dann nicht an die AfA-Tabellen gebunden, wenn sie idR zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen (BFH BStBl II 1992, 1000; 2011, 696; 2011, 709 für bestimmte Tankschiffe; FG D'dorf 11 K 3321/17, BB 2021, 1520 rkr, mit Anm Münch, BB 2021, 1522).
- ausnahmsweise aber zwingend, nämlich wenn ein Landwirt von der §-13a-EStG-Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen oder durch Schätzung zum BV-Vergleich übergeht (BFH BStBl II 1986, 392; 1993, 345; BFH/NV 1986, 402). Standen in diesem Fall AfA-Tabellen noch nicht zur Verfügung, entscheidet dann die übliche, nicht die betriebsindviduelle Nutzung (BFH BStBl II 1993, 344; aA FG Mchn EFG 1992, 120 rkr).
Rn. 195
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
ABC der sonstigen Hinweise zu den AfA-Tabellen (Erläuterungen Nr 4–11 des BMF zu den AfA-Tabellen in kurzer Zusammenfassung auf das Wesentliche):
Abschreibungsmethode
Die AfA-Tabellen behandeln nur den Abschreibungszeitraum, nicht die Abschreibungsmethode. Letztere bestimmt sich nach den Regelungen des § 7 EStG.
AfaA
Diese erfassen die AfA-Tabellen nicht. Zu beachten ist, dass diese nur bei linearer AfA zulässig ist.
Mehr-Schicht-Betrieb
Die AfA-Tabellen gehen von einem Ein-Schicht-Betrieb aus. Bei den Branchentabellen sind in den Vorbemerkungen Hinweise zu finden, falls Mehr-Schicht-Einsätze der betreffenden WG üblich sind und einen erhöhten Wertverzehr auslösen; dieser ist dann berücksichtigt. Bei ganzjähriger Mehr-Schicht-Nutzung von beweglichen (nicht: unbeweglichen) und schichtabhängigen WG können sich die linearen AfA-Sätze um 25–50 % erhöhen. Nicht in Betracht kommt eine Kürzung der Nutzungsdauer um diese %-Sätze. Zu den Problemen bei Mehr-Schicht-Betrieben vgl Schmidt, Mehrschicht-Abschreibungen und kurzfristige Unterbrechungen im Mehrschichtbetrieb, BB 1981, 1191.
Neu entwickeltes WG
Hier wird mit der Angabe einer Nutzungsdauer idR so lange gewartet, bis ausreichende Erfahrungen vorliegen; bis dahin ist zu schätzen.
PV
Die Tabel...