Die wichtigsten BMF-Schreiben 2021 im Überblick
1. Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Unser Beitrag zum BMF-Schreiben zur Verkürzung der steuerlich zugrunde zu legenden Nutzungsdauer von Computern und Software wurde am häufigsten aufgerufen (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013). Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wurde von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter.
Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 01.01.2021 enden.
S. hierzu auch die News "Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software"
2. Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung zu kleineren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken getroffen. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde im Oktober durch ein ausführlicheres BMF-Schreiben ersetzt (BMF, Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006).
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering - egal ob ein kleiner Verlust oder Gewinn. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. So hat das BMF in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.
Ein solcher Antrag ist möglich für
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp,
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.
Der Bundesrat hat hierzu inzwischen auch eine zweite Initiative zu einer gesetzlichen Regelung gestartet.
S. hierzu auch die News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken"
3. Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hatte, hat die Finanzverwaltung die Folgen für die Besteuerungspraxis festgelegt. (BMF, Schreiben v. 17.9.2021, IV A 3 - S 0338/19/10004 :005).
Das BVerfG hatte mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet (s. hierzu auch die News "Konsequenzen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts"). Die Eckpunkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
§ 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt Folgendes:
- § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist als Folge des Verstoßes gegen Art. 3 GG unanwendbar (Anwendungssperre).
- Gerichte und Behörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen. Dies bedeutet, dass sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen auf der Grundlage der verfassungswidrig erklärten Vorschriften nicht mehr festgesetzt werden dürfen.
- Unanfechtbare Zinsfestsetzungen, die auf der Anwendung dieser Vorschriften beruhen, sind wegen der Entscheidung des BVerfG weder aufzuheben noch zu ändern (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechend). Sie genießen Bestandskraft. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist – soweit sie noch nicht vollzogen ist – allerdings unzulässig (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend).
- Ansprüche des Zinsschuldners gegen die Finanzbehörde aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich bereits entrichteter Zinsen sind ausgeschlossen (§ 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zu treffen.
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzämter dazu Stelllung genommen, wie im Einzelnen zu verfahren ist. S. hierzu die News "Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen".
4. Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021 eine abweichende Rechtsauffassung des BFH übernommen. Betroffen ist der Gewinnbegriff und die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung wurde im November 2021 ein ausführlicheres BMF-Schreiben ersetzt (BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :008).
Der BFH hatte mit Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18, vgl. Kommentierung) über den Gewinnbegriff i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden. Dabei stellt der BFH für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG ab und berücksichtigt somit keine außerbilanziellen Korrekturen. Somit rechnet z.B. eine steuerfreie Investitionszulage weiterhin zum maßgebenden Gewinn für den Schuldzinsenabzug. Andererseits mindern nicht abziehbare Betriebsausgaben den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.
Das hat die Finanzverwaltung bisher anders gesehen (vgl. BMF-Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007). Sie hat sich aber nun der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und das bisherige BMF-Schreiben. In Rdnr. 8 wird verfügt, dass als Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist. Außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf diesen Gewinnbegriff nicht aus. In der Praxis bleiben damit insbesondere die folgenden außerbilanziellen Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz:
- die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG),
- nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 bzw. § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
- abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
- die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.
S. hierzu auch die News "Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG"
5. Option zur Körperschaftsbesteuerung
Die neue Option zur Körperschaftsbesteuerung kommt erstmals infrage für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben die wichtigsten Grundsätze erläutert (BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 - S 2707/21/10001 :004).
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt. Damit können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Das BMF hat u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Persönlicher Anwendungsbereich: Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften. Eine GmbH & Co. KG ist auch dann antragsberechtigt, wenn deren Komplementärgesellschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist. Der persönliche Anwendungsbereich der Option ist auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform eröffnet, die den in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Gesellschaftsformen vergleichbar sind.
- Antrag: Für die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Eine notarielle Beurkundung der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option zur Körperschaftsbesteuerung gelten soll, bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein.
- Übergang zur Körperschaftsteuerbesteuerung: Bei EÜR ist im Rahmen des Übergangs zur Körperschaftsbesteuerung zwingend zum steuerlichen Übertragungsstichtag zur Bilanzierung zu wechseln. Ein in diesen Fällen entstehender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung vorangeht, zu versteuern.
Das BMF beleuchtet außerdem in einem längeren Abschnitt den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung. Auch die Beendigung der Option zur Körperschaftsbesteuerung und Sonderfälle werden in dem Schreiben behandelt.
S. hierzu auch das Top-Thema "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)"
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
12.12.2024