Rn. 304

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wechselt der StPfl von der degressiven zur linearen AfA, ergab/ergibt sich (§ 7 Abs 3 S 2 EStG):

 
  Restwert zum Zeitpunkt des Methodenwechsels = Betrag der linearen AfA
  Restnutzungsdauer

Der Übergang bot/bietet nicht notwendig einen Anlass, die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Im Zweifel konnte/kann daher die bisher angenommene Nutzungsdauer weiterhin zugrunde gelegt werden.

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