Rn. 287d

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG wird nur gewährt, wenn der StPfl die betreffenden WG innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschafft oder hergestellt hat, und zwar

  • bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2019
  • und vor dem 01.01.2022.
 

Rn. 287e

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wie sonst üblich, sind auch hier zwei Fälle zu unterscheiden:

(1)

Anschaffung

Nach § 9a Hs 1 EStDV ist das Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung (R 7.4 Abs 1 S 2, 5 EStR 2012). Dies gilt auch hier (von Glasenapp, BB 2020, 1899). Entsprechend den üblichen Grundsätzen ist dabei die "Lieferung" erfolgt, sobald (aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO) Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171 zu § 7 Abs 2 EStG aF; von Glasenapp, BB 2020, 1899 mit weiteren Einzelheiten zur Lieferung unter Eigentumsvorbehalt). "Besitz" meint nicht den Eigenbesitz iSd § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171). Bei einem Werklieferungsvertrag entscheiden die vertraglichen Vereinbarungen, ab wann von einem Gefahrübergang gesprochen werden kann (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171). Die Inbesitznahme und Nutzung ohne Gefahrübergang reicht nicht (BFH BStBl II 2017, 171), auch nicht Kaufpreisvorauszahlungen (BFH BStBl II 1992, 398; 2012, 407, 2017, 171).

(2)

Herstellung

Nach § 9a Hs 2 EStDV ist das Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung (R 7.4 Abs 1 S 2, 5 EStR 2012). Dies gilt auch hier (von Glasenapp, BB 2020, 1899). Für die "Fertigstellung" dürfte der Zeitpunkt der Abnahme = Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemeint sein (glA von Glasenapp, BB 2020, 1899).

 

Rn. 287f

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Somit nicht maßgeblich sind für den Zeitraum:

  • wann der Kaufvertrag über das bewegliche WG geschlossen wurde
  • wann der Kaufpreis für das bewegliche WG bezahlt wird
  • ob der StPfl seinen Gewinn durch BV-Vergleich oder nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt.

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