Rn. 30

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 EStG erwähnt in der Überschrift zwei Arten der Absetzung:

 
Absetzung für Abnutzung (AfA) Absetzung für Substanzverringerung (AfS)
§ 7 Abs 15a EStG § 7 Abs 6 EStG
 

Rn. 31

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Damit werden die AfS den AfA als andersartige Form der Absetzung gegenübergestellt. Das Andersartige soll darin liegen, dass die AfS

  • nicht die qualitative, sondern die quantitative Verminderung eines Anlagewertes berücksichtigt. Aber auch die quantitative Verminderung eines WG lässt sich als Abnutzung bezeichnen.
  • nur die Kostenverteilungsfunktion berücksichtigt, nicht auch den Wertverzehr (BFH BStBl II 1978, 343; 1979, 624; 1983, 106), mE nicht überzeugend: Auch bei einem auf eigenem Grund und Boden entdeckten Bodenschatz fallen Kosten an, zB für das Wegschaffen des Deckgebirges (vgl BFH BStBl II 1979, 143). Zum Theorienstreit auch s Rn 9. Dass § 11d Abs 2 EStDV keine AfA zulässt, lässt sich nur daraus ableiten, dass es hier keinen Bilanzansatz gibt oder gäbe (bei § 4 Abs 3 EStG), von dem etwas abgeschrieben werden kann. Auch s Rn 490 (5).
  • im Gegensatz zur linearen AfA keine gleich bleibenden AfA-Beträge kennt, sondern schwankt, und zwar nach der Ausbeute der Bodenschätze – ähnlich der Leistungsabschreibung (§ 7 Abs 1 S 5 EStG).

Zu weiteren Einzelheiten zur AfS s Rn 479ff.

 

Rn. 32

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

vorläufig frei

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