Rn. 479

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 6 EStG regelt zweierlei:

(1) Absetzungen für Substanzverzehr sind zulässig. § 7 Abs 6 EStG sagt dazu, dass bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen ua Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Abs 1 entsprechend gilt. Der Substanzverzehr wird damit als eine Form der Abnutzung behandelt.
(2) Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs sind zulässig – ähnlich der Leistungs-AfA nach § 7 Abs 1 S 6 EStG. Dh, es wird nicht gleichmäßig, sondern entsprechend dem Substanzverzehr (= ungleichmäßig) abgeschrieben.
 

Rn. 480

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl hat damit grds ein Wahlrecht (FG Mchn v 23.07.2019, 12 K 1055/19, DStRE 2019, 1437, Rev, Az des BFH IV R 25/19) zwischen

  • gleichmäßiger (= linearer) AfA nach § 7 Abs 1 S 1 EStG (bei ungleichmäßiger Ausbeute der Lagerstätten; idR nicht zu empfehlen und in praxi daher auch kaum verbreitet. Der BFH (BFH BStBl III 1967, 460; BStBl II 1979, 38; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 222, 40. Aufl 2021) hält jedoch die lineare AfA bei Überschussrechnern für unzulässig).
  • ungleichmäßiger AfA nach dem Substanzverzehr.
 

Rn. 481

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 6 EStG betrifft Gewinn- und Überschusseinkünfte, zB VuV. AfS und AfaA sind nebeneinander möglich (BFH BStBl II 2009, 44).

Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die ungleichmäßige AfA nach Substanzverzehr.

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