Rn. 499
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die AfA ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) in derselben Höhe zu berücksichtigen wie bei der Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG.
Fällt der Zeitpunkt des AfA-Beginns (hier: Anschaffung) mit dem der Eröffnung des Gewerbebetriebes zusammen, ist daher die AfA in voller Höhe auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2012, 929).
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