Rn. 200

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zum Begriff des Geschäftswerts/Firmenwerts s Rn 40, 89ff. Zur Abgrenzung gegenüber dem Praxiswert s Rn 90.

 

Rn. 201

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beim Geschäftswert/Firmenwert eines

sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 
Tatbestand Rechtsfolge
Entgeltlicher Erwerb Abzuschreiben (zwingend) innerhalb von (ebenfalls zwingend, ggf aber Teilwertabschreibung) 15 Jahren (§ 7 Abs 1 S 3 EStG)
Unentgeltlicher Erwerb Mangels AK nicht abschreibbar (§ 5 Abs 2 EStG)1
Selbst geschaffen Wegen des Aktivierungsverbots in § 5 Abs 2 EStG nicht abschreibbar

1 Ausnahme: § 5 Abs 2 EStG gilt nicht für gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertbewegungen zwischen einer KapGes und ihren Gesellschaftern, zB wenn ein Geschäftswert/Firmenwert eines Einzelunternehmens auf eine KapGes übertragen wird (BFH BStBl II 1994, 903 für den Fall eines Praxiswerts; BFH BFH/NV 1996, 124 für den Fall eines Altgeschäftswerts).

 

Rn. 202

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Somit ergibt sich: Nur der entgeltlich erworbene Geschäftswert/Firmenwert ist abschreibbar (s BFH BStBl II 2011, 875 mit Anm Kanzler, FR 2011, 1097 und Staschewski, FR 2011, 197). Nur diesen betrifft § 7 Abs 1 S 3 EStG.

 

Rn. 202a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zu Besonderheiten der Behandlung des Geschäftswerts/Firmenwerts in Umwandlungsfällen s Rn 177b, 177c.

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