Rn. 200
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zum Begriff des Geschäftswerts/Firmenwerts s Rn 40, 89ff. Zur Abgrenzung gegenüber dem Praxiswert s Rn 90.
Rn. 201
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beim Geschäftswert/Firmenwert eines
sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
Entgeltlicher Erwerb | Abzuschreiben (zwingend) innerhalb von (ebenfalls zwingend, ggf aber Teilwertabschreibung) 15 Jahren (§ 7 Abs 1 S 3 EStG) |
Unentgeltlicher Erwerb | Mangels AK nicht abschreibbar (§ 5 Abs 2 EStG)1 |
Selbst geschaffen | Wegen des Aktivierungsverbots in § 5 Abs 2 EStG nicht abschreibbar |
1 Ausnahme: § 5 Abs 2 EStG gilt nicht für gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertbewegungen zwischen einer KapGes und ihren Gesellschaftern, zB wenn ein Geschäftswert/Firmenwert eines Einzelunternehmens auf eine KapGes übertragen wird (BFH BStBl II 1994, 903 für den Fall eines Praxiswerts; BFH BFH/NV 1996, 124 für den Fall eines Altgeschäftswerts).
Rn. 202
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Somit ergibt sich: Nur der entgeltlich erworbene Geschäftswert/Firmenwert ist abschreibbar (s BFH BStBl II 2011, 875 mit Anm Kanzler, FR 2011, 1097 und Staschewski, FR 2011, 197). Nur diesen betrifft § 7 Abs 1 S 3 EStG.
Rn. 202a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zu Besonderheiten der Behandlung des Geschäftswerts/Firmenwerts in Umwandlungsfällen s Rn 177b, 177c.
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