1. Allgemeines
Rn. 298
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der StPfl konnte bzw kann (s Rn 297a) ohne weiteres (dh ohne Begründung, s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 362) von der degressiven zur linearen AfA übergehen (§ 7 Abs 3 S 1 EStG). Voraussetzung war jedoch, dass zuvor die degressive AfA zulässig war (s Rn 297a). Dies bedeutet, dass ein Methodenwechsel von der degressiven zur linearen AfA nur für bewegliche WG des AV in Frage kam bzw kommt.
Rn. 299
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dieser Methodenwechsel
- empfahl/empfiehlt sich, sobald die AfA-Beträge der degressiven AfA unter die der linearen a absanken bzw absinken. Da die degressive AfA unendlich läuft (s Rn 280), musste bzw muss der StPfl praktisch irgendwann einmal zur linearen wechseln.
- war/ist erforderlich, wenn der StPfl AfaA geltend machen wollte bzw will, da diese nur neben der linearen AfA zulässig war/ist (§ 7 Abs 2 S 4 EStG).
Rn. 300
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Übergang war bzw ist jederzeit möglich, auch im Jahr der Betriebsaufgabe/-veräußerung (§ 16 EStG). Zu beachten war/ist aber, dass es einen Weg zurück nicht mehr gab/gibt – der Wechsel von degressiv zu linear war/ist eine "Einbahnstraße".
Rn. 301
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nach dem Methodenwechsel waren/sind nicht die ursprünglichen AK/HK die AfA-Bemessungsgrundlage, sondern der zu dieser Zeit bestehende Rest-(buch-)wert geteilt durch die Restnutzungsdauer (§ 7 Abs 3 S 2 EStG; s Rn 304).
Ergebnis: Wollte/will man die steuerlich höchstmögliche Abschreibung erreichen, empfahl/empfiehlt sich hier ein Wechsel von degressiver zu linearer AfA.
2. Der Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA nach § 7 Abs 1 S 1 EStG
Rn. 302
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ein solcher Wechsel war/ist unstreitig von § 7 Abs 3 S 1 EStG erfasst ("in gleichen Jahresbeträgen") und zulässig.
3. Der Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA nach § 7 Abs 1 S 6 EStG
Rn. 303
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Wortlaut des § 7 Abs 3 S 1 EStG erfasste/erfasst nur die lineare AfA in gleichen Jahresbeträgen, also nicht die Leistungs-AfA nach § 7 Abs 1 S 6 EStG, die keine gleichen Jahresbeträge aufweist. Dennoch war/ist nach hier vertretener Auffassung ein solcher Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach § 7 Abs 1 S 6 EStG zulässig, da § 7 Abs 1 S 6 EStG nur ein Sonderfall der linearen AfA nach § 7 Abs 1 S 1 EStG ist (§ 7 Abs 1 S 6 EStG: "statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen"). Außerdem wäre es inkonsequent, beim umgekehrten Fall (Leistungs-AfA zu degressiver AfA) und gleichem Wortlaut in § 7 Abs 3 S 1 EStG gegenüber S 3 unterschiedlich zu entscheiden.
4. Die neue AfA-Bemessungsgrundlage beim Methodenwechsel (§ 7 Abs 3 S 2 EStG)
Rn. 304
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Wechselt der StPfl von der degressiven zur linearen AfA, ergab/ergibt sich (§ 7 Abs 3 S 2 EStG):
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Restwert zum Zeitpunkt des Methodenwechsels |
= Betrag der linearen AfA |
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Restnutzungsdauer |
Der Übergang bot/bietet nicht notwendig einen Anlass, die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Im Zweifel konnte/kann daher die bisher angenommene Nutzungsdauer weiterhin zugrunde gelegt werden.