1. "Statt" (§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG)
Rn. 285
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei beweglichen WG des AV kann (= Wahlrecht, s Rn 2a, 2b) der StPfl "statt" der linearen AfA degressiv abschreiben. Aus dem Wort "statt" folgt, dass alle Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 EStG vorliegen müssen (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 352, insb
- bewegliche abnutzbare WG
- Verwendung/Nutzung durch den StPfl zur Erzielung von Einkünften
- Verwendung/Nutzung erfahrungsgemäß für mehr als 1 Jahr
- AfA-Volumen muss (noch) zur Verfügung stehen.
Rn. 285a
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Das "statt" bezieht sich aber nur auf die lineare AfA und verbietet es nicht, neben der degressiven AfA auch (sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind) die Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5–7 EStG anzuwenden (BT-Drucks 19/20058, 22; Dorn, DB 2020, 1476).
Rn. 285b
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Aus den Worten "statt der linearen AfA" ergibt sich noch keine Aussage, wie das Verhältnis zwischen der degressiven AfA nach § 7 Abs 2 EStG und der AfaA (= außerplanmäßige Abschreibung iSd § 253 Abs 3 S 5, 6 HGB) zu sehen ist. Der Gesetzgeber hat dies gesehen und in § 7 Abs 2 S 4 EStG ausdrücklich geregelt, dass ein solches Nebeneinander nicht zulässig ist.
2. Bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG)
Rn. 286
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§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG
betrifft |
betrifft nicht |
bewegliche WG (s Rn 235)1 |
unbewegliche WG (s Rn 236) |
|
immaterielle WG (H 7.1 EStH 2020 "Bewegliche WG"; BFH BStBl II 1979, 634; von Glasenapp, BB 2020, 1899). Vgl dazu das ABC in s Rn 100. Ein Geschäfts-/Firmenwert ist daher zB nicht degressiv abschreibbar. |
1 Wie bei der Leistungs-AfA (§ 7 Abs 1 S 6 EStG) ist auch hier zu beachten, dass das Steuerrecht zu den beweglichen WG auch Objekte zählt, die zivilrechtlich als Bestandteile einer unbeweglichen Sache gelten. Die degressive AfA des Abs 2 kommt daher ebenfalls für Maschinen, maschinelle Anlagen und Betriebsvorrichtungen (zB auch Rebanlagen, FG Nbg EFG 1988, 513 rkr) in Betracht, die zivilrechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Rn. 287
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Nach hier vertretener Auffassung sollten Nutzungsrechte an beweglichen WG wie diese selbst behandelt werden, dh ebenfalls degressiv abschreibbar sein. Es ist nicht zu erkennen, warum die degressive AfA von Unterschieden in der Rechtsmacht (Eigentum oder bloß Nutzungsrecht) abhängen sollte.
3. Keine Neuheit
Rn. 287a
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§ 7b Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG verlangt nur, dass die WG beweglich sind und zum AV gehören. Sie müssen aber nicht neu sein (Schnitter, in Frotscher/Geurts § 7 EStG Rz 350) und auch nicht (anders § 7g Abs 5 EStG) abnutzbar.
4. Anlagevermögen (§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG)
Rn. 287b
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Nur WG des AV sind begünstigt. Daraus folgt:
- Wie bereits unter s Rn 284 ausgeführt, kennen nur die Gewinneinkünfte ein solches AV, die Überschusseinkünfte nicht (Schnitter in Frotscher/Geurts § 7 EStG Rz 351; Zimmermann/Dorn/Nasouhi, NWB 11/2021, 762; allerdings kann sich das betreffende WG zuerst im PV befunden haben und dann ins BV als AV eingelegt werden (glA Horst, DB 2020, 1486).
- Soweit es sich um Gewinneinkünfte handelt, sind aber bewegliche WG des UV nicht begünstigt.
Rn. 287c
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§ 247 Abs 2 HGB definiert für die HB Gegenstände des AV als solche, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Definition ist auch für die StB zu übernehmen (s R 6.1 Abs 1 S 1 EStR 2012). Zum UV gehören die WG, die zur Veräußerung, Verarbeitung
oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insb Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren, Kassenbestände (R 6.1 Abs 2 EStR 2012). Zu weiteren Einzelheiten der Abgrenzung zwischen UV und AV s §§ 4,5 Rn 608ff (Hoffmann) und R 6.1 Abs 1, 2 EStR 2012.
5. Zeitraum der Anschaffung/Herstellung (§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG)
Rn. 287d
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Die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG wird nur gewährt, wenn der StPfl die betreffenden WG innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschafft oder hergestellt hat, und zwar
- bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2019
- und vor dem 01.01.2022.
Rn. 287e
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Wie sonst üblich, sind auch hier zwei Fälle zu unterscheiden:
(1) |
Anschaffung Nach § 9a Hs 1 EStDV ist das Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung (R 7.4 Abs 1 S 2, 5 EStR 2012). Dies gilt auch hier (von Glasenapp, BB 2020, 1899). Entsprechend den üblichen Grundsätzen ist dabei die "Lieferung" erfolgt, sobald (aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO) Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171 zu § 7 Abs 2 EStG aF; von Glasenapp, BB 2020, 1899 mit weiteren Einzelheiten zur Lieferung unter Eigentumsvorbehalt). "Besitz" meint nicht den Eigenbesitz iSd § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171). Bei einem Werklieferungsvertrag entscheiden die vertraglichen Vereinbarungen, ab wann von einem Gefahrübergang gesprochen werden kann (BFH BStBl II 2012, 407; 2017, 171). Die Inbesitznahme und Nutzung ohne... |