Rn. 10

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Absetzungsregelung ist verfassungsgemäß (BVerfG StRK EStG 1975 § 4 Abs 3 R 7).

 

Rn. 10a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für den Zeitraum 01.01.2020–31.12.2021 (Tag der Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG) wurde die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG wieder zugelassen (Art 1 Nr 3 des 2. Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512, anzuwenden ab 01.01.2020 durch § 52 Abs 1 EStG, s BT-Drucks 19/20058, 22), s Rn 33. Somit liegt der Tag der Gesetzesverkündung (29.06.2020) ca. ½ Jahr vor dem Inkrafttreten, jedoch noch innerhalb desselben VZ. Es handelt sich damit um eine sog unechte Rückwirkung iSd Rspr des BVerfG (s § 2 Rn 359bff (Handzik)). Trotz der gestiegenen Anforderungen an deren Zulässigkeit ist diese aber wegen deren begünstigenden Wirkung der degressiven AfA mE zulässig. Dass die degressive AfA nur zulässig ist, wenn die Anschaffung/Herstellung des betreffenden WG in einem bestimmten Zeitraum (01.01.2020–31.12.2021) erfolgt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber nicht endlos Vergünstigungen gewähren muss und eine Beschränkung auf 2 Jahre dem Ziel, die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Unternehmen zu lindern, ein geeignetes Mittel ist.

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