ca) Überblick über die von § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, b EStG erfassten Gebäude(-teile)
Rn. 351
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Falls und soweit das Gebäude bzw Teile davon nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG erfüllen (= "sonstige Gebäude"), sind sie (zwangsweise) nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG abzuschreiben.
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG erfassen daher im Umkehrschluss:
(1) |
Gebäude oder Gebäudeteile ("soweit") |
(2) |
die nicht zum BV gehören (s Rn 337f) |
(3) |
die zum BV gehören, aber Wohnzwecken dienen (s Rn 339ff) |
(4) |
die zum PV gehören, einerlei, ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht und wann der Bauantrag gestellt wurde |
(5) |
die zum BV gehören und für die der Bauantrag vor dem 31.03.1985 gestellt wurde, einerlei ob sie Wohnzwecken dienen oder nicht. |
cb) Die unterschiedlichen Gebäudearten in § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG
Rn. 352
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG unterscheidet zwischen zwei Gebäudearten:
Entstehungsgeschichte: Die Unterscheidung zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie der Schnittpunkt 01.01.1925 erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: § 7 Abs 4 EStG wurde ab 01.01.1965 in Kraft gesetzt; § 7 Abs 4 S 1 EStG unterschied Gebäude, die mindestens 40 Jahre alt waren, und jüngere Gebäude. Für die mindestens 40 Jahre alten Gebäude wurde die 40-jährige Nutzungsdauer, für die jüngeren Gebäude die 50-jährige Nutzungsdauer festgelegt. Eine ausreichende Erklärung dafür, warum noch heute zwei unterschiedliche AfA-Sätze anzuwenden sind, auch wenn die ursprünglich bei 40 Jahren liegende Zeitgrenze sich inzwischen auf über 75 Jahre verschoben hat, gibt es jedoch nicht.
Verfassungsrecht: Der Gesetzgeber hat bedauerlicherweise diese Unterscheidung auch nie mehr überprüft. Auch wenn man sie rechtspolitisch kritisieren kann, verfassungswidrig dürfte sie nicht sein. Es dürfte auf jeden Fall ein sachlicher Differenzierungsgrund sein, ältere Gebäude schneller abzuschreiben als jüngere. Dass der Gesetzgeber dabei den 01.01.1925 als Scheideweg für die unterschiedlichen AfA-Sätze heranzieht, liegt mE iR seines Gestaltungsspielraums.
cc) Kein Wahlrecht
Rn. 353
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG nicht vor, muss ("sind ... abzuziehen") der StPfl das Gebäude bzw den Gebäudeteil zwingend nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a o b EStG abschreiben (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 434).
cd) Maßgeblichkeit der Gebäudebegriffe in § 7 Abs 4 S 1 EStG auch für § 7 Abs 5 EStG?
Rn. 354
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für die Frage, inwieweit die Gebäudebegriffe aus § 7 Abs 4 EStG auch für § 7 Abs 5 Nr 2, 3 EStG (idF StandOG v 13.09.1993, BGBl I 1993, 1569) maßgeblich sind, ist zu unterscheiden: