Rn. 144

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Strittig ist, ob die AK/HK um einen nach Abschluss der Nutzung noch verbleibenden, ins Gewicht fallenden Schrottwert/Schlachtwert zu kürzen sind (s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 202;/Scharfenberg/Müller, DB 2014, 921):

(1)

bejahend die bisherige Rspr:

(a) GrS BFH BStBl II 1968, 268 für Schiffe (ebenso H 7.3 EStH 2020 "AK"); bestätigend zitiert durch BFH BStBl II 1975, 478 auch für die Überschusseinkünfte;
(b) BFH BStBl II 1971, 800für Schiffe bei einem Schrottwert von umgerechnet EUR 1 841 (ebenso H 7.3 EStH 2020 "AK");
(c) BFH BStBl II 1993, 76 und H 7.3 EStH 2020 "AK" für den Schlachtwert einer Kuh bei AK/HK von umgerechnet EUR 2 057 und einem "Restwert" von EUR 767, obwohl der Restwert damit geringer war als in BFH BStBl II 1971, 800 (s (b)).
(d) FG Ha DStRE 2007, 395, nachfolgend BFH v 08.04.2008, VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660für Flugzeuge, nicht aber für verkehrsübliche Pkw
(2)

verneinend:

Nach der hier vertretenen Ansicht ist diese Rspr abzulehnen (glA Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 115 und 107, 40. Aufl 2021 iVm § 6 EStG Rz 73), da es keine gesetzliche Stütze für sie gibt. Der Hinweis auf die Worte "Nutzung" bzw "Abnutzung" in § 7 Abs 1 EStG helfen nicht weiter. § 7 Abs 1 S 1 EStG sieht eine gleichmäßige Verteilung der AK/HK vor und erwähnt nicht, dass ein etwaiger Schrottwert von den AK/HK zu kürzen ist. Immerhin ist die Rspr des BFH wenigstens nur für Schiffe und den Schlachtwert einer Kuh relevant, also etwa nicht für Gebäude (s Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 203). Konsequenterweise müsste der BFH aber auch hier den Schrottwert (Abbruchwert) berücksichtigen und auch einen voraussichtlichen Veräußerungserlös (s Rn 146) abziehen.

(3)

Neue Entwicklung?

  • Eine Abkehr von (1) zeigt allerdings BFH v 24.07.2013, IV R 1/10, BStBl II 2014, 246. Dort wird der Schlachtwert nur noch dann abgezogen, wenn die doppelte Zweckverwendung der Tiere zur Produktion und als Schlachtvieh von Anfang an geplant sei.
  • FG BdW v 14.02.2018, 7 K 1320/17, EFG 2018, 723 besagt: Ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert ist bei Schiffen nicht anzunehmen, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 % der AK/HK des WG noch mehr als 20 000 DM beträgt. Diese vom BFH v 22.07.1971, BStBl II 1971, 800 für das Jahr 1971 angewandte absolute Größe ist dabei um die Inflation bereinigt auf das jeweilige Streitjahr fortzuschreiben.
 

Rn. 145

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Die erheblichen Auswirkungen des Meinungsstreits zeigen sich, wenn man bei AK eines Schiffs von EUR 2 000 000 und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren (lineare Abschreibung) einen Schrottwert von EUR 100 000 annimmt:

 
  Ansicht von BFH und FinVerw hier vertretene Auffassung
AfA-Bemessungsgrundlage EUR 2 000 000 ./. EUR 100 000 = 1 900 000 EUR 2 000 000
AfA-Betrag EUR 95 000 EUR 100 000

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