Rn. 148

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Statt der Bewertung zu AK/HK sieht § 6 EStG in folgenden Fällen den Teilwert vor:

 
§ 6 Abs 1 S 1 EStG Inhalt der Vorschrift
Nr 1 S 2 Abnutzbare WG des AV können (für Bilanzierer: müssen) mit dem Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund "voraussichtlich dauernder Wertminderung" (vgl § 253 Abs 3 S 6 HGB) niedriger als die AK/HK abzüglich AfA (= der derzeitige Restbuchwert) ausfällt.
Nr 2 S 2 Andere WG als abnutzbare des AV können (für Bilanzierer: müssen) mit dem Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund "voraussichtlich dauernder Wertminderung" niedriger als die AK/HK ausfällt.
Nr 5 Einlagen sind idR mit dem Teilwert anzusetzen, maximal mit den AK/HK in den Fällen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 S 1 Hs 2 EStG, diese wiederum abzüglich AfA bis zur Zeit der Einlage1 oder dem Entnahmewert iF § 6 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG
Nr 6 Bei Betriebseröffnung sind idR die eingelegten WG mit dem Teilwert anzusetzen.
Nr 7 Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die WG mit dem Teilwert, maximal mit den AK/HK anzusetzen.

1 Das gilt auch, wenn bei einer davor liegenden Entnahme aufgedeckte stille Reserven nicht besteuert wurden, zB wegen § 52 Abs 15 S 7 EStG aF (BFH BStBl II 2005, 698; 2010, 958).

 

Rn. 149

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG enthält die Legaldefinition des Teilwerts: "der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde unter der Prämisse, dass der Erwerber den Betrieb fortführt". Diese Definition gilt auch für die Nr 2, 5, 6, 7 des § 6 Abs 1 S 1 EStG. Zu weiteren Einzelheiten s § 6 Rn 400ff (Dräger/Dorn). Der Teilwert ersetzt in diesen Fällen daher die AK/HK als AfA-Bemessungsgrundlage.

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