Rn. 429
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der verschiedenen Fassungen des § 7 EStG vgl die Tabelle in s Rn 311. Zur Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 5 EStG s Rn 309f.
Rn. 430
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 5 EStG unterschied folgende Gebäude-Arten:
Rn. 431
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Fiel ein Gebäude(-teil) nicht unter einen der drei Gebäude-Arten, war nur eine lineare AfA nach § 7 Abs 4 EStG möglich.
Rn. 432
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Aufbauend auf diesen Unterschied ergaben sich folgende Staffelsätze und AfA-Zeiträume (zur Gesetzesgeschichte der degressiven Gebäude-AfA s Rn 309f):
Gebäudeart |
Staffelsätze |
AfA-Zeitraum daher |
Rechtsgrundlage |
Wirtschaftsgebäude, falls Herstellung/Anschaffung vor dem 01.01.1994 |
41 × 10 % = 40 % 3 × 5 % = 15 % 18 × 2,5 % = 45 % |
25 Jahre |
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG |
Sonstige Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung vor dem 01.01.1995 |
82 × 5 % = 40 % 6 × 2,5 % = 15 % 36 × 1,25 % = 45 % |
50 Jahre |
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG |
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 28.02.1995–31.12.1995 |
41 × 7 % = 28 % 6 × 5 % = 30 % 6 × 2 % = 12 % 24 × 1,25 % = 30 % |
40 Jahre |
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a EStG |
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 01.01.1996–31.12.2003 |
82 × 5 % = 40 % 6 × 2,5 % = 15 % 36 × 1,25 % = 45 % |
50 Jahre |
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b EStG |
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 01.01.2004–31.12.20053 |
10 × 4 % = 40 % 8 × 2,5 % = 20 % 32 × 1,25 % = 40 % |
50 Jahre |
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst c EStG |
1 dh im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren
2 dh im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren
3 dh für nach dem 31.12.2005 hergestellte/angeschaffte sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen, war eine degressive Gebäude-AfA nicht mehr möglich (s Rn 2c).
Rn. 433
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Erläuterungen:
- Mit "Wirtschaftsgebäuden" sind die Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG gemeint, dies ist die allg übliche Kurzbezeichnung dafür. Wirtschaftsgebäude konnten, wenn sich der StPfl für die degressive AfA entschied, nur nach den Staffelsätzen des § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG abgeschrieben werden.
- Mit "sonstigen Gebäuden" sind die Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a u b EStG gemeint, dies ist ebenfalls eine allg übliche Kurzbezeichnung dafür. Sonstige Gebäude, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, können, falls sich der StPfl für die degressive AfA entschied, nur nach den Staffelsätzen des § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG abgeschrieben werden. Bei sonstigen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, kann der StPfl, falls er sich für die degressive AfA entschied, zwischen den Staffelsätzen nach § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 o 3 EStG wählen.
- Mit "Herstellung" ist eine Herstellung aufgrund eines vor dem ... (Datum) genannten Bauantrages gemeint.
- Mit "Anschaffung" ist ein Erwerb aufgrund eines vor dem ... (Datum) rechtswirksam abgeschlossenen (= notariellen) obligatorischen Vertrages gemeint.
- Die Staffelsätze sind so zu lesen (zB bei § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b EStG): Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren betrug die AfA 5 % pa; in den darauf folgenden 6 Jahren betrug sie 2,5 % pa, und in den darauf folgenden 36 Jahren betrug sie 1,25 % pa.
- Bei Wohngebäuden zeigte sich die Absenkung der degressiven AfA zwischen den Buchst a, b i c des § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG, dh, dem Datum des Bauantrages/rechtswirksamen obligatorischen Vertrages kam entscheidende Bedeutung zu.
- Kürzere Nutzungsdauer: Stand von vornherein fest, dass die Nutzungsdauer der Gebäude(-teile) kürzer als der AfA-Zeitraum in § 7 Abs 5 EStG ist, konnte deswegen nicht entsprechend § 7 Abs 4 S 3 EStG eine andere Staffel gewählt werden. Da die Staffelsätze zwingend waren (BFH BStBl II 1976, 414), musste das Gebäude auch noch nach dem Ende seiner Nutzbarkeit weiter abgeschrieben werden. Hier half nach dem Ende der Nutzbarkeit eine Teilwertabschreibung oder eine AfaA.