Rn. 429

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der verschiedenen Fassungen des § 7 EStG vgl die Tabelle in s Rn 311. Zur Entstehungsgeschichte des § 7 Abs 5 EStGRn 309f.

 

Rn. 430

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5 EStG unterschied folgende Gebäude-Arten:

 
Wirtschaftsgebäude, falls Anschaffung/Herstellung vor dem 01.01.1994 Sonstige Gebäude, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, falls Anschaffung/Herstellung vor dem 01.01.1995 Sonstige Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen, falls
Anschaffung/Herstellung im Zeitraum 28.02.1989–31.12.1995 Anschaffung/Herstellung 01.01.1996–31.12.2003 Anschaffung/Herstellung 01.01.2004–31.12.2005
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG

§ 7 Abs 5 S 1 Nr 2

EStG
§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a EStG § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b EStG § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst c EStG
 

Rn. 431

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Fiel ein Gebäude(-teil) nicht unter einen der drei Gebäude-Arten, war nur eine lineare AfA nach § 7 Abs 4 EStG möglich.

 

Rn. 432

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aufbauend auf diesen Unterschied ergaben sich folgende Staffelsätze und AfA-Zeiträume (zur Gesetzesgeschichte der degressiven Gebäude-AfA s Rn 309f):

 
Gebäudeart Staffelsätze AfA-Zeitraum daher Rechtsgrundlage
Wirtschaftsgebäude, falls Herstellung/Anschaffung vor dem 01.01.1994

41 × 10 % = 40 %

3 × 5 % = 15 %

18 × 2,5 % = 45 %
25 Jahre § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG
Sonstige Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung vor dem 01.01.1995

82 × 5 % = 40 %

6 × 2,5 % = 15 %

36 × 1,25 % = 45 %
50 Jahre § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 28.02.1995–31.12.1995

41 × 7 % = 28 %

6 × 5 % = 30 %

6 × 2 % = 12 %

24 × 1,25 % = 30 %
40 Jahre § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a EStG
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 01.01.1996–31.12.2003

82 × 5 % = 40 %

6 × 2,5 % = 15 %

36 × 1,25 % = 45 %
50 Jahre § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b EStG
Sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen und Herstellung/Anschaffung im Zeitraum 01.01.2004–31.12.20053

10 × 4 % = 40 %

8 × 2,5 % = 20 %

32 × 1,25 % = 40 %
50 Jahre § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst c EStG

1 dh im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren

2 dh im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren

3 dh für nach dem 31.12.2005 hergestellte/angeschaffte sonstige Gebäude, die Wohnzwecken dienen, war eine degressive Gebäude-AfA nicht mehr möglich (s Rn 2c).

 

Rn. 433

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erläuterungen:

  • Mit "Wirtschaftsgebäuden" sind die Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG gemeint, dies ist die allg übliche Kurzbezeichnung dafür. Wirtschaftsgebäude konnten, wenn sich der StPfl für die degressive AfA entschied, nur nach den Staffelsätzen des § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG abgeschrieben werden.
  • Mit "sonstigen Gebäuden" sind die Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a u b EStG gemeint, dies ist ebenfalls eine allg übliche Kurzbezeichnung dafür. Sonstige Gebäude, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, können, falls sich der StPfl für die degressive AfA entschied, nur nach den Staffelsätzen des § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG abgeschrieben werden. Bei sonstigen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, kann der StPfl, falls er sich für die degressive AfA entschied, zwischen den Staffelsätzen nach § 7 Abs 5 S 1 Nr 2 o 3 EStG wählen.
  • Mit "Herstellung" ist eine Herstellung aufgrund eines vor dem ... (Datum) genannten Bauantrages gemeint.
  • Mit "Anschaffung" ist ein Erwerb aufgrund eines vor dem ... (Datum) rechtswirksam abgeschlossenen (= notariellen) obligatorischen Vertrages gemeint.
  • Die Staffelsätze sind so zu lesen (zB bei § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst b EStG): Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren betrug die AfA 5 % pa; in den darauf folgenden 6 Jahren betrug sie 2,5 % pa, und in den darauf folgenden 36 Jahren betrug sie 1,25 % pa.
  • Bei Wohngebäuden zeigte sich die Absenkung der degressiven AfA zwischen den Buchst a, b i c des § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG, dh, dem Datum des Bauantrages/rechtswirksamen obligatorischen Vertrages kam entscheidende Bedeutung zu.
  • Kürzere Nutzungsdauer: Stand von vornherein fest, dass die Nutzungsdauer der Gebäude(-teile) kürzer als der AfA-Zeitraum in § 7 Abs 5 EStG ist, konnte deswegen nicht entsprechend § 7 Abs 4 S 3 EStG eine andere Staffel gewählt werden. Da die Staffelsätze zwingend waren (BFH BStBl II 1976, 414), musste das Gebäude auch noch nach dem Ende seiner Nutzbarkeit weiter abgeschrieben werden. Hier half nach dem Ende der Nutzbarkeit eine Teilwertabschreibung oder eine AfaA.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge