Rn. 439

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst ac EStG bezog sich auf Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 ESG, soweit sie Wohnzwecken dienen. Gemeint waren aufgrund dessen:

  • Gebäude(-teile),
  • die nicht Wirtschaftsgebäude iSv s Rn 434 sind (welche das sind, s Rn 332ff)
  • und Wohnzwecken dienen.

Des Weiteren war der Anwendungszeitraum zwischen den einzelnen Buchst a–c zu beachten (s Rn 440).

 

Rn. 440

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In § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG waren folgende drei Fälle zu unterscheiden:

 
Fallvariante Anwendbare Vorschrift des § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG
Herstellung/rechtswirksamer obligatorischer Vertrag iF Anschaffung im Zeitraum nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 Buchst a
Herstellung/rechtswirksamer obligatorischer Vertrag iF Anschaffung im Zeitraum nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 Buchst b
Herstellung/rechtswirksamer obligatorischer Vertrag iF Anschaffung im Zeitraum nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006 Buchst c

Die drei Buchst des § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 überschnitten sich somit zeitlich nicht und standen daher in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.

 

Rn. 440a

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Im Umkehrschluss folgte: Bei Herstellung/rechtswirksamem obligatorischem Vertrag iF Anschaffung nach dem 31.12.2005 ist keine degressive Gebäude-AfA mehr möglich (Art 1 Nr 2c, Art 2 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3682; s Stuhrmann, NJW 2006, 465; Tausch/Plenker, DB 2006, 8). Den Wohnungsbau hat diese Regelung kaum beflügelt (positiv zum Gesetz aber Stuhrmann, NJW 2006, 465).

 

Rn. 441

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Das Wort "soweit" hing damit zusammen, dass bei gemischtgenutzten Gebäuden maximal vier WG entstehen können (s Rn 72), die unterschiedliche rechtliche Schicksale haben können, dh, aufgrund "soweit" konnten Gebäudeteile degressiv, andere nur linear abschreibbar sein.

 

Rn. 442

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Zum Begriff "Wohnzwecke" s Rn 339 ff, die Begriffe in § 7 Abs 4 u 5 EStG waren einheitlich auszulegen.

Für den Fall des häuslichen Arbeitszimmers galt:

 

Rn. 443

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Für die Stichtage 31.12.1995/31.12.2003/31.12.2005 (s Rn 440) gelten die Ausführungen unter s Rn 435 entsprechend.

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