Rn. 182

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie umfasst den Zeitraum, in dem sich das WG technisch verbraucht (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie ist unter der Annahme zu schätzen, dass das WG in dem Umfang, in dem es zunächst genutzt werden soll, über den Gesamtzeitraum der Nutzung eingesetzt werden wird. Weiterhin ist zu unterstellen, dass das WG laufend instandgehalten werden wird. Abweichende Annahmen sind zu begründen. Beabsichtigt der StPfl, das Absetzungsobjekt vorzeitig zu zerstören (abzureißen), so ist dieser Umstand bei der Schätzung der Nutzungsdauer zunächst unbeachtet zu lassen (BFH BStBl II 1982, 385; H 7.4 EStH 2020 "Nutzungsdauer").

Kriterien für die technische Nutzungsdauer sind der Verschleiß des WG zB durch Verwitterung, Rost, Fäulnis (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 276).

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