Rn. 184

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Entsprechen sich technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht, kann sich der StPfl auf die ihm günstigere Alternative berufen (BFH BStBl II 1992, 1000; 2011, 696; FG BdW DStRE 1997, 832 rkr; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr; FG D'dorf 11 K 3321/17, BB 2021, 1520 rkr). Im Einzelfall muss die technische und wirtschaftliche Lebensdauer von WG geschätzt werden (BFH BStBl II 1975, 478; 2011, 696; 2011, 709; BFH/NV 1993, 362; FG BdW DStRE 1997, 832 rkr).

 

Rn. 185

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann zB kürzer sein, wenn

  • wenn aufgrund der Forschung voraussehbar neue, leistungsfähigere WG entstehen, die den Einsatz des gegenwärtigen Modells unwirtschaftlich machen werden oder
  • das WG wegen modischer Veränderungen voraussehbar nicht mehr so gefragt sein wird.
 

Rn. 186

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dafür, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist, trägt der StPfl die objektive Feststellungslast (ebenso BFH BStBl II 2018, 646 zu § 7 Abs 4 S 2 EStG). Ihm bleibt es überlassen, die schnellere wirtschaftliche Abnutzung glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügt noch nicht, um eine von der technischen Lebensdauer abweichende wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen (BFH BStBl III 1957, 301; ähnlich Erläuterungen der amtlichen AfA-Tabellen des BMF, Punkt 5). Andererseits haben es der technische Fortschritt und die schnellere Wandlung der Bedürfnisse mit sich gebracht, dass häufig nicht mehr die technische, sondern die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Vordergrund steht (GrS BFH BStBl II 1974, 132).

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