Rn. 101

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

(Einzel-)Praxiswert: Unter "Praxiswert" versteht der BFH BStBl II 1994, 903 bei einem StB den Wert der Dauermandate, der örtlichen Lage der Praxis und der tatsächlich gegebenen Beratungsmöglichkeiten. Auch s § 6 Rn 631 (Dräger/Dorn).

Der Praxiswert eines jeden Freiberuflers beruht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber. Er endet zwangsläufig mit dem Ausscheiden des Praxisinhabers und verflüchtigt sich daher relativ rasch (BFH BStBl II 1991, 595; 1994, 449). Dieser Praxiswert ist abnutzbar (BFH BStBl II 1994, 590; 1994, 903). Wird daher der Praxiswert oder der Mandantenstamm eines StB auf eine StB-GmbH übertragen, erwirbt diese ein abnutzbares und damit abschreibbares WG, die GmbH kann also Inhaberin des Mandantenstammes sein. Ihre Struktur als KapGes spricht nicht dagegen, die GmbH kann durch ihre Organe und Mitarbeiter sehr wohl ein auf persönlicher Arbeitsleistung beruhendes Vertrauensverhältnis herstellen. Anders läge der Fall, wenn der Freiberufler von der GmbH nicht Zahlungen für einen Mandantenstamm oder Praxiswert, sondern für seine höchstpersönliche Arbeitsleistung und Schaffenskraft erhält: hier liegt kein einlagefähiges WG vor (BFH BStBl II 1994, 903; ferner s Rn 89b).

Sozietätspraxiswert: Für nach dem 31.12.1986 beginnende Wj ist dieser abschreibbar (BFH BStBl II 1994, 590; BMF v 15.01.1995, BStBl I 1995, 14). Der Sozietätspraxiswert kann erst ab dem Zeitpunkt der GbR-Gründung abgeschrieben werden, weil er erst dann "angeschafft" ist (FG Mchn EFG 2000, 349 rkr).

Abschreibungszeiträume: § 7 Abs 1 S 3 EStG ist weder für den Einzel- noch für den Sozietätspraxiswert einschlägig (BFH BStBl II 1994, 590; FR 1997, 606; auch s Rn 90). Zum Abschreibungszeitraum s Rn 204.

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