Rn. 64

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beim Vorbehaltsnießbrauch führt der Nießbrauchsberechtigte seine bisherige AfA, die er zuvor als Eigentümer iF VuV geltend machte, weiter (BFH BStBl II 1982, 380; 1986, 12; 1992, 67; 1995, 821; BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 42). Dh: Sofern und soweit der Vorbehaltsnießbraucher vor der Grundstücksübertragung AK/HK getragen hatte und abgeschrieben hatte, führt er seine AfA weiter (BFH BFH/NV 1995, 771). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, die Nutzungsbefugnis als Nießbraucher sei ein Ausschnitt ("Rechtsausschnitt", so BFH BStBl II 1974, 509) aus der umfassenden Berechtigung des Eigentümers. Diesen Ausschnitt, der ihm zuvor aufgrund seines Eigentums zustand, behält sich der sein Eigentum Übertragende zurück (BFH BStBl II 1982, 378; gegen diese Deutung BFH BStBl II 1984, 202, wo aber auch der Ausdruck "Vorbehaltsnießbrauch" verwendet wird). Ähnlich auch BFH BStBl II 1982, 380; BFH/NV 1995, 771: Der Vorbehaltsnießbraucher nutzt das übertragene WG ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts. Nach Erlöschen des Vorbehaltsnießbrauchs ist der Eigentümer AfA-berechtigt (BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 46).

 

Rn. 65

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wie bereits unter s Rn 42 ausgeführt, ist es nicht erforderlich, dass der Vorbehaltsnießbraucher zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Nießbrauchsobjekts ist. Damit er AfA-berechtigt ist, muss er aber

(1) den Tatbestand der VuV erfüllen und
(2) die AK/HK des WG getragen haben

(st Rspr des BFH, zB BFH BStBl II 1990, 888; 1992, 67; 1997, 121; 1998, 43; BFH/NV 1995, 771; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 121).

 

Rn. 66

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Einem Vorbehaltsnießbrauch gleichgestellt werden auch folgende Fälle:

  • Mittelbare Grundstücksschenkung gegen Nießbrauch: Der Schenker gibt dem Beschenkten Geld zum Erwerb eines im Voraus bestimmten Grundstücks. Dabei behält sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht am Grundstück vor und nutzt dieses anschließend durch Vermietung. Hier ist der Schenker bezüglich des Gebäudes AfA-berechtigt (BFH BStBl II 1992, 67).
  • Erbausschlagung gegen Nießbrauch: Der Erbe schlägt die Erbschaft mit der Maßgabe aus, dass ihm ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch an den zum Nachlass gehörenden Grundstücken eingeräumt wird und nutzt diese Grundstücke durch Vermietung. Hier ist der ausschlagende Erbe bezüglich der Gebäude AfA-berechtigt (BFH BStBl II 1998, 431).
 

Rn. 67

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erlischt der Vorbehaltsnießbrauch, so ist zu unterscheiden:

(1)

Der Nießbrauch war iR einer unentgeltlichen Übertragung des WG vorbehalten worden:

Der Eigentümer führt die AfA des Vorbehaltsnießbrauchers aufgrund § 11d Abs 1 EStDV fort (BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 48).

(2) Der Nießbrauch war iR einer entgeltlichen Übertragung des WG vorbehalten worden:

Es liegt kein Fall des § 11d EStDV vor, da der Eigentümer nicht unentgeltlich in eine Position des Vorbehaltsnießbrauchers einrückt, sondern eigene AK/HK hat, die er abschreibt (BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 48). Das AfA-Volumen des Eigentümers ist aber um die AfA-Beträge zu kürzen, die auf die Zeit zwischen Anschaffung des Grundstücks und Erlöschen des Nießbrauchs entfallen (BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Tz 48).

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