Rn. 101
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Mit dem Eintritt bzw dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wechselt die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, BFH vom 18.12.2014, III R 13/14, BFH/NV 2015, 948. Durch den Zuständigkeitswechsel wird jedoch die bestehende Festsetzung nicht berührt, FG Nds vom 06.10.2009, 12 K 113/09, EFG 2010, 382, soweit sie nicht von der vormals zuständigen Familienkasse aufgehoben wird, BFH vom 11.12.2013, XI R 42/11, BStBl II 2014, 840 zum Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie BFH vom 25.09.2014, III R 25 713, BStBl II 2015, 847 zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst.
Die nach dem Zuständigkeitswechsel zuständige Familienkasse ist für eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung zuständig, sofern die Voraussetzungen für eine Korrekturvorschrift gegeben sind, FG Mchn vom 06.10.2010, 10 K 925/09, EFG 2011, 402; nach V 3.2 Abs 1 S 1–3 DA-KG 2023 kann sie die Festsetzung aus Vereinfachungsgründen fortführen, wenn sie sich diese zu eigen macht. Sie soll aber den Zuständigkeitswechsel zum Anlass nehmen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und die Festsetzung ggf zu korrigieren, V 3.1. Abs 2, V 3.2 Abs 2 DA-KG 2023. Gleiches gilt in den anderen Fällen des Zuständigkeitswechsels, die sich bei der Anwendung des § 72 Abs 3, 5, 8 EStG sowie durch einen Verzicht nach § 72 Abs 1 S 3 EStG oder durch eine Übertragung der Zuständigkeit an Landesfamilienkassen oder an das Bundesverwaltungsamt ergeben können.
Rn. 102
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Ist im Zusammenhang mit einem Wechsel der Zuständigkeit eine mehrfache Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes erfolgt, bestehen verschiedene Fallkonstellationen:
- Ist die Kindergeldfestsetzung durch eine Familienkasse erfolgt, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung sachlich unzuständig war, kann eine Aufhebung der Festsetzung nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG erfolgen, BFH vom 28.12.2006, III B 91/2005, BFH/NV 2007, 864.
- Kommt es zu einer Doppelzahlung von Kindergeld, weil der Wechsel in den öffentlichen Dienst der bislang zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verschwiegen wird, kann diese nach § 174 Abs 2 S 1 AO die unzutreffende Festsetzung aufheben, BFH vom 11.12.2013, XI R 42/11, BStBl II 2014, 840. Ferner kann die bisher zuständige und nunmehr sachlich unzuständige Familienkasse eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs 2 EStG vornehmen, weil die Aufnahme der Kindergeldzahlung durch die neu zuständig gewordene Familienkasse eine mitteilungspflichtige (§ 68 Abs 1 EStG) Änderung der Verhältnisse darstellt, BFH vom 06.04.2017, III R 33/15, BStBl II 2017, 997. Erfolgt nach einem Zuständigkeitswechsel durch die nunmehr zuständige Familienkasse eine eigene Kindergeldfestsetzung, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl V 3.2 Abs 1 und 2 DA-KG 2023 sowie V 3.3 Abs 2 DA-KG 2023), hat sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem § 70 Abs 2 S 1 EStG aufzuheben, V 3.1 Abs 6 S 1 DA-KG 2023.
In den Fällen der Doppelzahlung wegen eines Zuständigkeitswechsels ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung häufig bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des Verschweigens eines zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstands gehemmt (§ 171 Abs 7 AO), BFH vom 26.06.2014, III R 21/13, BStBl II 2015, 886; Pflaum, HFR 2015, 100; Lindwurm, AO-StB 2012, 339; ausführlich dazu s § 68 Rn 8 (Pust).
Rn. 103–109
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vorläufig frei