Rn. 130

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Wird das Kindergeld in den genannten Fällen "nach § 70 EStG festgesetzt", bleibt insoweit die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die zuständige Familienkasse, denn die Sonderzuständigkeit der Familienkasse des öffentlichen Dienstes nach § 72 Abs 1 S 1 und Abs 2 EStG wird außer Kraft gesetzt.

Das bedeutet, dass alle für die Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Verfahrenshandlungen wie der Antrag nach § 67 Abs 1 EStG und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs 1 EStG an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu richten sind, V 1.5.2 Abs 2 DA-KG 2023.

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter anderem für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG zugewiesen, V 2 Abs 2 DA-KG 2023; BFH vom 19.01.2017, III R 31 715, BStBl II 2017, 642.

Ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für ein Kind des Berechtigten zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten, V 1.4.2 Abs 3 DA-KG 2023.

 

Rn. 131–138

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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