Rn. 56

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Abweichend von den in § 72 Abs 1 EStG aufgestellten Grundsätzen bestimmt § 72 Abs 3 Nr 1 und 2 EStG, dass § 72 Abs 1 EStG für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege erhalten, nicht gilt. Diesen Dienstherrn und ArbG wird somit nicht die Funktion von Familienkassen mit der vollumfänglichen Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs übertragen wird. Insoweit bleibt mithin die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, V 1.3 Abs 8 S 1 DA-KG 2023. Darunter fallen Beamte, ArbN sowie Versorgungsempfänger gleichermaßen.

 

Rn. 57

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts iSd § 72 Abs 3 Nr 1 EStG sind solche iSd Art 140 GG iVm Art 136 ff der Weimarer Reichsverfassung, denen durch die Länder der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt worden ist. Die Befreiungswirkung des § 72 Abs 3 Nr 1 EStG erstreckt sich auch auf die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auf kirchliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehr- und Behindertenwerkstätten uÄ, ferner auf öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftungen, V 1.3 Abs 7 S 1 und 2 DA-KG 2023.

Bei kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder ArbG ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung aufweist, V 1.3 Abs 7 S 3 DA-KG 2023.

Handelt es sich um die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (eV) nach dem BGB, handelt es sich bei den Betriebsangehörigen nicht um solche iSd § 72 Abs 1 EStG, V 1.3 Abs 7 S 4 DA-KG 2023.

 

Rn. 58

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege iSd § 72 Abs 3 Nr 2 EStG zählt V 1.3 Abs 8 S 2 DA-KG 2023 auf:

  • Arbeiterwohlfahrt-Hauptausschuss,
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • Deutscher Caritas-Verband,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
  • Deutsches Rotes Kreuz,
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Die Befreiungswirkung des § 72 Abs 3 Nr 2 EStG erstreckt sich auch auf einen dem Spitzenverband unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband sowie auf eine einem solchen Mitgliedsverband angeschlossene Einrichtung oder Anstalt, V 1.3. Abs 8 S 1 DA-KG 2023. Allerdings werden die genannten Organisationen bereits deshalb nicht von § 72 Abs 1 EStG erfasst, weil sie jeweils die Rechtsform eines Vereins haben, Selder in Brandis/Heuermann, § 72 EStG Rz 44 (02/2023).

 

Rn. 59

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde. Besitzt die fragliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder ArbG, V 1.3 Abs 7 S 6 DA-KG 2023. In diesem Fall ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes zuständig, V 1.3 Abs 7 S 7 DA-KG 2023. Gleiches gilt, wenn eine Stiftung des öffentlichen Rechts in ihrer Genehmigungsurkunde als kirchlich ausgewiesen ist, V 1.3 Abs 7 S 8 DA-KG 2023.

 

Rn. 60

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gem § 72 Abs 3 Nr 3 EStG in der ab dem 01.01.2022 bis zum 28.03.2023 geltenden Fassung galt § 72 Abs 1 EStG zudem nicht für die Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich des Bundes erhalten, mit Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst), des Bundesverwaltungsamtes sowie derjenigen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten, die die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen haben.

Ab dem 01.03.2023 gilt § 72 Abs 1 EStG nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich des Bundes mit Ausnahme des Bundesnachrichtendienstes erhalten, s Rn 8.

 

Rn. 61

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Damit konzentriert sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes auf der Ebene des Bundes ab dem 01.03.2023 auf die Bundesagentur für Arbeit, mit Ausnahme der Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt vom Bundesnachrichtendienst als Dienstherrn oder ArbG erhalten.

 

Rn. 62–65

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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