A. Regelungsinhalt
Rn. 126
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Durch § 72 Abs 8 S 1 EStG wird die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes für Kindergeldansprüche, die ihren Angehörigen nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, dahingehend eingeschränkt, dass die Festsetzung insoweit nach § 70 EStG der Familienkasse der Agentur für Arbeit obliegt, V 1.5.2 DA-KG 2023.
Die Regelung bezweckt die Entlastung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der verwaltungsaufwändigen Prüfung und fehleranfälligen Festsetzung des Kindergeldanspruchs von Ausländern auf der einen und für sog Auslands-Kinder auf der anderen Seite, vgl BT-Drs 13/3084, 73.
Rn. 127
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften können nur solche sein, die sich nicht unmittelbar aus den §§ 62 und 63 EStG ergeben. Konkurrierende Ansprüche nach Maßgabe des X. Abschnitts des EStG und aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften schließen den Übergang der Zuständigkeit auf die Familienkassen der Agenturen für Arbeit nicht aus, § 72 Abs 8 S 2 EStG. Zwar begründen über- oder zwischenstaatliche Regelungen regelmäßig keine eigenständigen Ansprüche, sondern modifizieren lediglich einzelne nationale Anspruchsvoraussetzungen oder regeln Anspruchskonkurrenzen, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 40 (06/2020), die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit besteht jedoch auch diesen Fällen, so zB wenn die Frage der Anrechnung ausländischen Kindergeldes nach über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften im Streit steht, FG Nbg vom 09.03.2016, 5 K 1566/13; Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 40 (06/2020).
B. Über- oder zwischenstaatliche Anspruchsgrundlagen
Rn. 128
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 72 Abs 8 EStG besteht die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes in folgenden Fallgruppen (vgl V 1.4.2 S 1 DA-KG 2023):
- wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt,
- wenn der Berechtigte die britische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU vor dem 01.01.2021 begründet hat,
- bei selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU/EWR oder Abkommensstaat,
- wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines ArbG mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaates tätig ist,
- wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,
- bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich das Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, ist weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,
- bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen,
- bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),
- bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw konsularischer Vertretungen.
Die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur ist nach dem Sinn und Zweck des § 72 Abs 8 S 1 EStG bereits dann gegeben, wenn die vorgenannten Rechtsvorschriften betroffen sein können.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 AO, V 1.4.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2023 iVm V 2 DA-KG 2023.
Rn. 129
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für sog Auslands-Kinder iSd § 63 Abs 1 S 3 EStG, die weder in einem EU/EWR-Staat wohnhaft sind noch zum Haushalt eines deutschen Auslandsbediensteten gehören, kann sich die Berücksichtigungsfähigkeit nur aus einem zwischenstaatlichen Sozialabkommen ergeben (sog Vertragskindergeld), wie sie zB mit der Schweiz, den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, der Türkei, Marokko und Tunesien abgeschlossen wurden, s § 63 Rn 71ff (Pust).
C. Die zuständige Familienkasse
Rn. 130
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Wird das Kindergeld in den genannten Fällen "nach § 70 EStG festgesetzt", bleibt insoweit die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die zuständige Familienkasse, denn die Sonderzuständigkeit der Familienkasse des öffentlichen Dienstes nach § 72 Abs 1 S 1 und Abs 2 EStG wird außer Kraft gesetzt.
Das bedeutet, dass alle für die Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Verfahrenshandlungen wie der Antrag nach § 67 Abs 1 EStG und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs 1 EStG an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu richten sind, V 1.5.2 Abs 2 DA-KG 2023.
D...