Rn. 40

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Abzweigungsempfänger kann nach § 74 Abs 1 S 4 EStG auch ein Dritter sein, der dem Kind Unterhalt gewährt. Erforderlich, aber ausreichend ist die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Dritten, wobei es unerheblich ist, ob der Unterhalt aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig gewährt wird, V 33.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2023. Die Auszahlung des Kindergelds an einen Dritten ist in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen des § 74 Abs 1 S 1 EStG gegeben sind, FG München vom 24.06.2006, 9 K 4733/02, EFG 2006, 1335; V 33.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2023, aber auch in den Fällen des § 74 Abs 1 S 3 EStG, FG München vom 28.01.2003, 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023; FG Bln vom 21.03.2005, 10 K 10 366/04, EFG 2005, 1219.

Nach BFH vom 27.11.2019, III R 28/17, BFH/NV 2020, 1135 sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind fähig ist, sich selbst zu unterhalten, die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.

 

Rn. 41

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Dritter iSd Vorschrift kann eine natürliche Person, zB jeder Angehörige, eine Pflegeperson oder der Lebensgefährte oder eine juristische Person oder Stelle, insb ein Träger der Freien Wohlfahrtspflege oder der Jugend- oder der Sozialhilfe, sein, BFH vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130; BFH vom 17.11.2004, VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692. Auch zugunsten des Grundsicherungsträgers ist eine Abzweigung möglich, vgl BFH vom 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928; dies gilt auch bei der Erbringung von Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung, BFH vom 17.08.2012, III B 26/122, BFH/NV 2012, 1963.

 

Rn. 42

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zur Abzweigung nach Art 68a VO (EG) 883/2004§ 65 Rn 120 (Pust).

 

Rn. 43–50

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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