Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach BT-Drs 13/1558, 162 gewährt die Vorschrift – wie bereits bisher § 54 Abs 5 SGB I – einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt. Das Kindergeld soll für den Unterhalt des Kindes verfügbar sein, Selder in Brandis/Heuermann, § 76 EStG Rz 1 (10/2021). Das Kindergeld soll nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden können, dem Zugriff anderer Gläubiger jedoch entzogen sein. Deshalb fällt der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 35ff InsO auch nicht in die Insolvenzmasse, BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.

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