Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

H 76 EStH 2022;

BZSt vom 09.07.2019; BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2021));

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022);

BZSt vom 27.05.2023, BStBl I 2023, 818 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2023).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach BT-Drs 13/1558, 162 gewährt die Vorschrift – wie bereits bisher § 54 Abs 5 SGB I – einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt. Das Kindergeld soll für den Unterhalt des Kindes verfügbar sein, Selder in Brandis/Heuermann, § 76 EStG Rz 1 (10/2021). Das Kindergeld soll nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden können, dem Zugriff anderer Gläubiger jedoch entzogen sein. Deshalb fällt der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 35ff InsO auch nicht in die Insolvenzmasse, BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.

Das FamFördG vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552 hatte das zum 01.01.2000 in § 66 Abs 1 S 2 EStG neu eingeführte Kindergeld für behinderte Kinder, die ohne Kostenbeteiligung ihrer Eltern in Heimen oder Einrichtungen untergebracht sind (DM 30 monatlich), für unpfändbar erklärt.

Das 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 hat § 66 Abs 1 S 2 EStG mWv 01.01.2002 aufgehoben und § 76 EStG neu gefasst.

MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.

II. Pfändungsschutz

A. Gesetzlicher Kindesunterhalt (§ 76 S 1 EStG)

 

Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Das Kindergeld kann nach § 76 S 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden. Diese bestehen nach § 1601 BGB unter Verwandten in gerader Linie,

  • also für das leibliche Kind (s für das nichteheliche Kind § 1615a BGB) gegenüber seinen Eltern,
  • für das Enkelkind gegenüber seinen Großeltern und
  • für das angenommene (Adoptiv-)Kind gegenüber seinen Adoptiveltern (§ 1751 Abs 4 BGB),

nicht hingegen für das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil und für das Pflegekind gegenüber den Pflegeeltern, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 5 (06/2020); kritisch dazu Janda in K/S/M, § 76 EStG Rz B 4 (06/2022).

Ist ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs etwa gem § 1607 Abs 2 S 2 BGB, § 37 BAföG, § 7 UVG oder § 94 SGB XII auf einen Dritten erfolgt, ist eine Pfändung des Kindergeldanspruchs nach § 76 Abs 1 EStG ausgeschlossen, Avvento in Kirchhof/Seer, § 76 EStG Rz 1 (23. Aufl).

 

Rn. 4

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zusätzliche Pfändungsvoraussetzung ist, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche eines Kindes handelt, welches bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt wird. "Berücksichtigt wird" bedeutet die tatsächliche Einbeziehung in die Kindergeldfestsetzung als Zahlkind (V 24.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2023, V 24.2 Abs 1 DA-KG 2023). Auf das – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Kind entfällt kein pfändbares Kindergeld. Ggf ist die Berücksichtigung durch nachträgliche Antragstellung (§ 67 Abs 1 EStG) herbeizuführen.

Es reichte bis zum 31.12.2022 auch aus, dass das Kind als Zählkind zu berücksichtigen war. Ohne Auswirkung auf das pfändbare Kindergeld blieb allerdings ein an letzter Stelle zu berücksichtigendes Zählkind, das sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht ausgewirkt hatte, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (06/2020); vgl auch V 24.2 Abs 3 S 1 DA-KG 2022.

 

Rn. 5

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für andere Ansprüche als die auf den in § 76 EStG definierten Kindesunterhalt ist das Kindergeld unpfändbar. Das betrifft etwa andere Ansprüche des Kindes selbst, die nicht auf die Erfüllung seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet sind. Abweichend von § 46 Abs 1 AO ist nach § 319 AO iVm § 76 EStG auch die Pfändung des Kindergeldes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeschlossen; FG Münster vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (06/2020).

Auch aus einem Titel eines anderen Gläubigers des Kindergeldberechtigten über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können deshalb Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden, BGH vom 09.03.2016, VIII ZB 68/13, NJW-RR 2016, 575.

Vgl auch OVG Sachsen-Anhalt vom 24.03.1999, A 3 S 46/97: keine Pfändung von Kindergeldansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlungen von Hortgebühren oder -beiträgen.

 

Rn. 6

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Da der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das...

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