Rn. 12
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Anspruch auf Kindergeld nur Zahlkinder zu berücksichtigen, bestimmt § 76 S 2 Nr 1 S 1 EStG den auf dieses Kind entfallenden Anteil des pfändbaren Kindergeldes mit dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Zahlkinder ergibt, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.
Für das vierte Kind bestand bis zum 31.12.2022 damit kein höherer Pfändungsanspruch als für das erste bis dritte Kind. In diese proportionale Verteilung waren auch nicht unterhaltsberechtigte Zahlkinder, zB Kinder des Ehegatten und Pflegekinder, einzubeziehen, V 24.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2022.
Beispiel:
Der Anspruchsberechtigte erhielt im Januar 2022 für seine beiden leiblichen Kinder und zwei jüngere Stiefkinder Kindergeld iHv zusammen (219 +219 + 225 + 250 =) EUR 913.
Der pfändbare Kindergeldanteil der beiden leiblichen Kinder beträgt ungeachtet der Reihenfolge, in der sie zu berücksichtigen sind, jeweils (EUR 913 : 4 =) EUR 228,25.
Eine andere Berechnungsweise ist dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit erhält. In diesem Fall ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung des pfändbaren Betrages ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird, wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Pfändungsanspruch bezieht (V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023), vgl BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zur analogen Anwendung des § 76 S 2 Nr 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs 2 EStG; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (06/2020); kritisch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 76 EStG Rz 12 (04/2018).
Bei Teilkindergeld iSd § 65 Abs 2 EStG und Differenzkindergeld nach Art 68 VO (EG) sind die in BFH vom 28.04.2010 III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zum Abkommenskindergeld entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (06/2020); aA Janda in K/S/M, § 76 EStG Rz B 24 (06/2022). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (zB bei der Berechnung des Differenzkindergeldes) kommt nicht in Betracht, BFH vom 13.04.2016, III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465.
Rn. 13
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Trugen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeld-Anspruchs bei, blieb nach § 76 S 2 Nr 1 S 2 EStG der Erhöhungsbetrag außer Betracht, der sich durch die Berücksichtigung eines Zählkindes (s § 66 Rn 21 (Pust)) ergibt, für das nach § 64 EStG einer dritten Person Kindergeld oder dieser Person oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht.
Die Pfändbarkeit dieses sog Zählkind-Vorteils bestimmt § 76 S 2 Nr 2 EStG, dazu s Rn 13. Die Regelung des § 76 S 2 Nr 1 EStG findet iRd § 74 EStG entsprechend Anwendung, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580.