1. Pfändbares Kindergeld iSd § 76 S 2 EStG
Rn. 11
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Kindergeld iSd § 76 S 2 Nr 1 und 2 EStG ist neben dem Kindergeld nach § 66 EStG auch
2. Pfändung des Zahlkind-Kindergeldes (§ 76 S 2 Nr 1 EStG)
Rn. 12
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Anspruch auf Kindergeld nur Zahlkinder zu berücksichtigen, bestimmt § 76 S 2 Nr 1 S 1 EStG den auf dieses Kind entfallenden Anteil des pfändbaren Kindergeldes mit dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Zahlkinder ergibt, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.
Für das vierte Kind bestand bis zum 31.12.2022 damit kein höherer Pfändungsanspruch als für das erste bis dritte Kind. In diese proportionale Verteilung waren auch nicht unterhaltsberechtigte Zahlkinder, zB Kinder des Ehegatten und Pflegekinder, einzubeziehen, V 24.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2022.
Beispiel:
Der Anspruchsberechtigte erhielt im Januar 2022 für seine beiden leiblichen Kinder und zwei jüngere Stiefkinder Kindergeld iHv zusammen (219 +219 + 225 + 250 =) EUR 913.
Der pfändbare Kindergeldanteil der beiden leiblichen Kinder beträgt ungeachtet der Reihenfolge, in der sie zu berücksichtigen sind, jeweils (EUR 913 : 4 =) EUR 228,25.
Eine andere Berechnungsweise ist dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit erhält. In diesem Fall ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung des pfändbaren Betrages ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird, wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Pfändungsanspruch bezieht (V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023), vgl BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zur analogen Anwendung des § 76 S 2 Nr 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs 2 EStG; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (06/2020); kritisch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 76 EStG Rz 12 (04/2018).
Bei Teilkindergeld iSd § 65 Abs 2 EStG und Differenzkindergeld nach Art 68 VO (EG) sind die in BFH vom 28.04.2010 III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zum Abkommenskindergeld entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (06/2020); aA Janda in K/S/M, § 76 EStG Rz B 24 (06/2022). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (zB bei der Berechnung des Differenzkindergeldes) kommt nicht in Betracht, BFH vom 13.04.2016, III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465.
Rn. 13
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Trugen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeld-Anspruchs bei, blieb nach § 76 S 2 Nr 1 S 2 EStG der Erhöhungsbetrag außer Betracht, der sich durch die Berücksichtigung eines Zählkindes (s § 66 Rn 21 (Pust)) ergibt, für das nach § 64 EStG einer dritten Person Kindergeld oder dieser Person oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht.
Die Pfändbarkeit dieses sog Zählkind-Vorteils bestimmt § 76 S 2 Nr 2 EStG, dazu s Rn 13. Die Regelung des § 76 S 2 Nr 1 EStG findet iRd § 74 EStG entsprechend Anwendung, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; BFH vom 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580.
3. Pfändung des Zählkind-Vorteils (§ 76 S 2 Nr 2 EStG)
Rn. 14
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Da Kindergeld auch wegen nicht erfüllter Unterhaltsansprüche eines Zählkindes pfändbar war (s Rn 4), müssen diese Kinder bei der Verteilung des durch sie bedingten Erhöhungsbetrages ebenfalls berücksichtigt werden. § 76 S 2 Nr 2 EStG bestimmt daher die gleichmäßige Verteilung dieses Zählkind-Vorteils auf alle Kinder, die bei der Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, V 24.2 Abs 3 S 2 und 4 DA-KG 2022; FG Thüringen vom 05.06.2002, III 1017/01, EFG 2002, 1462.
Beispiel:
Der anspruchsberechtigte Vater hat vier Kinder, das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Der Vater erhält im Januar 2022 Kindergeld iHv zusammen (219 + 225 + 250 =) EUR 694.
Der Zählkind-Vorteil beläuft sich somit auf EUR 31, da der anspruchsberechtigte Vater ohne das Zählkind lediglich (219 + 219 + 225 =) EUR 663 Kindergeld erhalten hätte. Da der Zählkind-Vorteil gleichmäßig auf alle Kinder zu verteilen ist, beläuft er sich je Kind auf EUR 7,75 (1/4 von EUR 31). Dieser Betrag ist nach § 76 S 2 Nr 2 EStG der für das Zählkind pfändbare Kindergeldanteil.
Der für jedes Zahlkind entfallende Anteil am Kindergeld beträgt EUR 228,75 (1/3 von EUR 663 = EUR 221 + EUR 7,75).
Rn. 15–20
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei