Rn. 11
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Erstattet wird grundsätzlich nur, soweit der Einspruch erfolgreich ist, § 77 Abs 1 S 1 EStG. Der Einspruch ist dann erfolgreich, wenn die Familienkasse dem Einspruch – in vollem Umfang – abhilft. Dies ist dann der Fall, wenn der Einspruchführer während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als den letztlich zugesprochenen Betrag gefordert hat, BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Abhilfe auf den vorgetragenen Gründen oder auf anderen rechtlichen oder tatsächlichen Erkenntnissen der Familienkasse beruht, entscheidend ist allein, ob letztlich die Kindergeldfestsetzung in dem begehrten Umfang geändert wird, Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 5 (10/2021). Deshalb ist auch der unzulässige Einspruch, der zu einer Änderung führt, erfolgreich sowie der Einspruch, der zurückgenommen worden ist, nachdem eine Abhilfe erfolgt ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 3 (06/2020).
Dies gilt allerdings nur, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet, BFH vom 09.12.2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434; großzügiger BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26, wonach der Einspruch auch dann erfolgreich ist, wenn die Familienkasse ihn nicht iSd Einspruchsführers formell bescheidet, sondern das wirtschaftliche Interesse des Einspruchsführers durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird, so auch Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 5 (10/2021).
Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch deshalb, weil der Kindergeldberechtigte die Weiterleitung des Kindergeldes im Verlaufe des Einspruchsverfahrens bestätigt hat, besteht somit kein Anspruch des Einspruchführers gegen die Familienkasse auf Kostenerstattung gem § 77 Abs 1 EStG, BFH vom 09.12.2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434, da § 77 Abs 1 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen keine Anwendung findet.
Auch der Untätigkeitseinspruch ist ein Einspruch iSd § 77 Abs 1 S 1 EStG, R 6.5 Abs 1 S 2 DA-KG 2023; FG Düsseldorf vom 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 592; FG Köln vom 21.11.2012, 14 K 1020/12, EFG 2013, 713. Ein erfolgreicher Untätigkeitseinspruch liegt nicht nur dann vor, wenn die Familienkasse nach einem Kindergeldantrag und eines wegen Untätigkeit der Behörde gestellten Untätigkeitseinspruchs auch das begehrte Kindergeld festsetzt, so aber FG Köln vom 21.11.2012, 14 K 1020/12, EFG 2013; FG München vom 25.10.2017, 7 K 2111/17, sondern auch dann, wenn die Familienkasse den Kindergeldantrag ablehnt; FG Düsseldorf vom 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 592; FG Hamburg vom 06.06.2017, 5 K 148/16, nachfolgend BFH vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690. Der Gegenstand des Untätigkeitseinspruchs besteht nur darin, dass die Familienkasse tätig wird und den Kindergeldantrag bescheidet, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 3 (06/2020).
Rn. 12
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Hat der Einspruch nur teilweise Erfolg, sind nur die entsprechend anteiligen Kosten erstattungsfähig. Der Umfang richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die stattgebende Entscheidung zu dem Antrag steht, wobei eine spätere Einschränkung des Antrags jedoch unbeachtlich ist. Der Maßstab für das Obsiegen/Unterliegen ist erst aus einer späteren Konkretisierung des Begehrens abzuleiten, wenn sich der Einspruchsführer zunächst pauschal gegen einen Bescheid wendet, um den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verhindern, BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 6 (10/2021).
Bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Kostenanteils sollen keine kleineren Bruchteile als Zehntel angesetzt werden, ggf ist zugunsten des Beschwerdeführers aufzurunden, R 6.5 Abs 2 S 5, 6 DA-KG 2023.
Rn. 13
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zum Verschulden des Erstattungsberechtigten s Rn 15.