Schrifttum:

Wendl, Kindergeld – Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung, DStR 2015, 913;

Avvento, Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung – Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision – Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Vorverfahren, HFR 2016, 914;

Steinhauff, Verhältnis von Untätigkeitsklage zur nachfolgenden Verpflichtungsklage und Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigung, jurisPR 13/2016, Anm 5.

Verwaltungsanweisungen:

H 77 EStH 2022;

BZSt vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2021));

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022));

BZSt vom 27.05.2023, BStBl I 2023, 818 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2023)).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht sieht § 77 EStG entsprechend § 63 SGB X grundsätzlich eine Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor, BT-Drucks 13/1558, 162. Für Kindergeldsachen ergibt sich insoweit eine Besserstellung gegenüber den in der AO festgelegten allgemeinen Grundsätzen (Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 1 (06/2020)), nach denen das Einspruchsverfahren nicht kostenpflichtig ist, der Einspruchsführer und die FinBeh jedoch jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen haben.

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für das finanzgerichtliche Klageverfahren, für das anders als im Sozialrecht (vgl § 183 SGG) grundsätzlich keine Kostenfreiheit besteht (vgl §§ 135ff FGO), ist die Kostenerstattung in § 139 FGO geregelt. Von § 139 Abs 3 S 3 FGO werden auch die Kosten des finanzgerichtlichen Vorverfahrens erfasst, sodass insoweit § 77 EStG nicht bemüht werden muss, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 1 (06/2020).

II. Das Vorverfahren (§ 77 Abs 1 EStG)

A. Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung (§ 77 Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 77 EStG ist die Führung eines förmlichen Einspruchsverfahrens iSd §§ 347ff AO, vgl FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905. Sie erfolgt unabhängig davon, ob sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt.

Dienstaufsichtsbeschwerden, Gegenvorstellungen und Petitionen fallen nicht darunter. Auch auf einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs 2 S 2 AO§ 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO oder § 70 Abs 24 EStG findet § 77 EStG keine Anwendung, BFH vom 25.08.2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989; Kosten für einen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen (BFH vom 01.09.2021, III R 18/21, BStBl II 2021, 117) oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden ebenfalls nicht von § 77 EStG erfasst, R 6.5 Abs 1 S 3 DA-KG 2023.

Die unrichtige Bezeichnung des Schriftstücks (zB als Widerspruch, Beschwerde oder erneute Antragstellung) steht hingegen seiner Wertung als Einspruch jedoch nicht entgegen. Im Zweifel ist der wirkliche Wille des Erklärenden durch Auslegung zu ermitteln, wobei grundsätzlich die den Interessen des Erklärenden am ehesten gerecht werdende Möglichkeit zu Grunde zu legen ist, Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz 1, 5 (02/2021).

Die Kostenerstattungspflicht ist auf das – erfolgreiche – Einspruchsverfahren beschränkt, sie ist nicht auf andere Konstellationen auszudehnen, BFH vom 25.08.2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989.

 

Rn. 4

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Entgegen dem Wortlaut des § 70 Abs 1 S 1 EStG, der eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen (nur) bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung vorsieht, gilt dies allg für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, R 6.5 Abs 1 S 1 und 2 DA-KG 2023,

Betreffen die Einsprüche die in Fällen der Abzweigung nach § 74 EStG zu erlassende Auszahlungsanordnung (dazu s § 74 Rn 70f (Pust)) und Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs 2 AO, zB in Fällen der Aufrechnung nach § 75 EStG (dazu s § 75 Rn 50 (Pust)) oder der Pfändung nach § 76 EStG (dazu s § 76 Rn 41 (Pust)), findet § 77 EStG entsprechend Anwendung, soweit der Einspruch erfolgreich gewesen ist, BFH vom 26.06.2014, III R 39/12, BStBl II 2015, 148; BFH vom 18.11.2015, XI R 24–25/14, BFH/NV 2016, 418; BFH vom 23.0...

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