Rn. 3

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Voraussetzung für die Kostenerstattung nach § 77 EStG ist die Führung eines förmlichen Einspruchsverfahrens iSd §§ 347ff AO, vgl FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905. Sie erfolgt unabhängig davon, ob sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt.

Dienstaufsichtsbeschwerden, Gegenvorstellungen und Petitionen fallen nicht darunter. Auch auf einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs 2 S 2 AO§ 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO oder § 70 Abs 24 EStG findet § 77 EStG keine Anwendung, BFH vom 25.08.2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989; Kosten für einen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen (BFH vom 01.09.2021, III R 18/21, BStBl II 2021, 117) oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden ebenfalls nicht von § 77 EStG erfasst, R 6.5 Abs 1 S 3 DA-KG 2023.

Die unrichtige Bezeichnung des Schriftstücks (zB als Widerspruch, Beschwerde oder erneute Antragstellung) steht hingegen seiner Wertung als Einspruch jedoch nicht entgegen. Im Zweifel ist der wirkliche Wille des Erklärenden durch Auslegung zu ermitteln, wobei grundsätzlich die den Interessen des Erklärenden am ehesten gerecht werdende Möglichkeit zu Grunde zu legen ist, Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz 1, 5 (02/2021).

Die Kostenerstattungspflicht ist auf das – erfolgreiche – Einspruchsverfahren beschränkt, sie ist nicht auf andere Konstellationen auszudehnen, BFH vom 25.08.2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989.

 

Rn. 4

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Entgegen dem Wortlaut des § 70 Abs 1 S 1 EStG, der eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen (nur) bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung vorsieht, gilt dies allg für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, R 6.5 Abs 1 S 1 und 2 DA-KG 2023,

Betreffen die Einsprüche die in Fällen der Abzweigung nach § 74 EStG zu erlassende Auszahlungsanordnung (dazu s § 74 Rn 70f (Pust)) und Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs 2 AO, zB in Fällen der Aufrechnung nach § 75 EStG (dazu s § 75 Rn 50 (Pust)) oder der Pfändung nach § 76 EStG (dazu s § 76 Rn 41 (Pust)), findet § 77 EStG entsprechend Anwendung, soweit der Einspruch erfolgreich gewesen ist, BFH vom 26.06.2014, III R 39/12, BStBl II 2015, 148; BFH vom 18.11.2015, XI R 24–25/14, BFH/NV 2016, 418; BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26.

Gleiches gilt, wenn sich der Einspruch gegen einen Rückforderungsbescheid richtet, BFH vom 18.11.2014, XI R 24–25/14, BFH/NV 2016, 418.

Hingegen findet § 77 EStG keine Anwendung iRv Billigkeitsentscheidungen gem § 163 AO, in sog Weiterleitungsfällen BFH vom 09.12.2010, III B 115/09, BFH/NV 2011, 434) oder in Fällen, in denen sich der Kindergeldberechtigte außergerichtlich mit Erfolg gegen den Realakt der Zahlungsunterbrechung wendet, FG Hamburg vom 24.03.2017, 5 K 15/17; vgl auch FG Münster vom 05.02.2015, 11 K 1172/14 Kg; Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 2 (06/2020).

Da die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 71 EStG ohne Erteilung eines Bescheids erfolgt, ist § 77 EStG nicht anzuwenden, wenn die Familienkasse auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf die Zahlungen wieder aufnimmt, FG Hamburg vom 24.03.2017, 5 K 15/17; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 4 (10/2021). Auch auf Einspruchsverfahren gegen die Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung findet § 77 EStG keine Anwendung, FG Düsseldorf vom 31.03.2006, 18 K 1795/05 Kg, EFG 2006, 909; Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 2 (06/2020).

 

Rn. 5

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Erstattungsberechtigt ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 77 Abs 1 S 1 EStG) nur derjenige, der den Einspruch erhoben hat.

Wie der Einspruchsführer ist aber auch der nach § 360 Abs 3 AO zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene zu behandeln, wenn er entsprechende Anträge gestellt hat, R 6.5 Abs 1 S 4 DA-KG 2023; Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 2 (06/2020). Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im finanzgerichtlichen Verfahren hingegen nur iRd gem § 139 Abs 4 FGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung erstattungsfähig.

 

Rn. 6–10

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vorläufig frei

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