Rn. 40

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Vorverfahrens gelten nach § 2 Abs 1, § 23 Abs 1 S 3 und 1 RVG die Vorschriften des GKG. Hat das Einspruchsverfahren eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA zum Gegenstand, ist gem § 52 Abs 3 S 1 GKG deren Höhe maßgebend.

Falls der Antrag des Einspruchsführers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene VA, erhöht sich der aus § 52 Abs 3 S 1 GKG ergebende Streitwert um den Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen für den Einspruchsführer. Die Summe beider Beträge darf den einfachen Jahresbetrag nicht übersteigen.

 

Rn. 41

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Gegenstandswert eines Untätigkeitseinspruchs bestimmt sich gem § 52 Abs 1 GKG nach Ermessen, da der Untätigkeitseinspruch lediglich auf ein Tätigwerden der Familienkasse gerichtet ist, jedoch nicht auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA. Entsprechend der Rspr des BFH zum Streitwert der Untätigkeitsklage ist von dem Umfang des Kindergeldantrags auszugehen und hiervon ein Betrag iHv 10 % anzusetzen, BFH vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690.

Ob sich der Streitwert des Untätigkeitseinspruchs – wie das das FG Hamburg vom 06.06.2017, 5 K 148/16 angenommen hat – in analoger Anwendung des § 52 Abs 2 S 3 GKG um den Jahresbetrag des zu zahlenden Kindergelds erhöht, hat der BFH zwar mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Streitfall offengelassen, diese Frage ist jedoch zu verneinen, da insoweit keine Regelungslücke gegeben ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 8 (06/2020).

Für ein Klageverfahren wegen der Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung nach § 77 EStG ist kein Mindeststreitwert anzusetzen, da es sich um eine Kindergeldangelegenheit iSd § 52 Abs 4 Nr 1 GKG handelt, FG Münster vom 23.12.2013, 4 Ko 4071/13 GK, EFG 2014, 586.

 

Rn. 42

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Erfolgt eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 77 EStG, ist auch der Abtretungsempfänger klagebefugt, FG Hessen vom 18.03.2015, 12 K 1651/11, EFG 2015, 1616; Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 8 (06/2020).

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