Rn. 30

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Regelungen über die AfA-Bemessungsgrundlage bei nachträglichen HK/AK gelten für nachträgliche Minderungen spiegelbildlich. Das bedeutet:

 

Rn. 31

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Reduzieren sich im Begünstigungszeitraum nachträglich die HK/AK, so mindert sich die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen ab dem Beginn des Minderungsjahrs (R 7a Abs 4 S 1 EStR 2012), also rückwirkend auf den 01.01.

 

Rn. 32

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die HK/AK können sich nachträglich mindern durch:

 

Rn. 33

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel 1:

Im Jahr 03 mindern sich nachträglich die HK, der Begünstigungszeitraum soll 5 Jahre sein. Es ergibt sich als AfA-Bemessungsgrundlage für die

  • Jahre 01–02: ursprüngliche HK
  • Jahre 03–05: geminderte HK.

Die Minderung wirkt aber nicht auf die Jahre 01 und 02 zurück!

 

Rn. 34

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel 2 (vgl H 7a EStH 2020 "Anzahlung auf AK" c) Zeitpunkt Bsp 2):

An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen iSd § 7i EStG durchgeführt. Im Februar 03 wird ein Zuschuss bewilligt.

 
HK EUR 100 000
./. erhöhte Absetzungen § 7i EStG für 01 + 02: 2 x 9 % aus EUR 100 000 EUR 18 000
Restbuchwert 31.12.02 EUR 82 000
./. Zuschuss in 03 EUR ./. 40 000
Zwischenwert EUR 42 000

./. erhöhte Absetzungen § 7i EStG

für 03–08: 6 x 9 % aus EUR 60 000

für 09–10: 2 x 7 % aus EUR 60 000

EUR

EUR

./. 32 400

./. 8.400
erhöhte Absetzungen § 7i EStG in 11 (Rest) EUR ./. 1.200
Restbuchwert 31.12.11 EUR 0

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