I. Einführung
A. Standort und Zweck der Norm
Rn. 1
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a EStG gehört zu den Vorschriften über die Gewinnermittlung (§§ 4–7i EStG, § 7k EStG ist weggefallen). Die Vorschrift enthält einige allg Bestimmungen für §§ 7b–7i EStG betreffend erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, sozusagen einen "Allgemeinen Teil" für diesen Bereich, der wichtige Regelungen "vor die Klammer zieht" (R 7a Abs 1 S 1 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 3). § 7a EStG gilt nicht nur für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen im EStG, sondern auch außerhalb desselben (R 7a Abs 1 S 1 EStR 2012). § 7a EStG selbst ist keine Begünstigungsnorm, die erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen ermöglichen würde, sondern setzt vorhandene voraus und ergänzt diese (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 1, 40. Aufl 2021).
Rn. 2
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§ 7a EStG ist zum einen allerdings unvollständig (zB wird die Frage der Nachholbarkeit erhöhter Absetzungen nicht zusammenfassend geregelt), zum anderen wird er durch viele Spezialregelungen verdrängt. Die Spezialität bedeutet aber auch: § 7a EStG ist für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit eine Spezialnorm ausdrücklich Gegenteiliges regelt (R 7a Abs 1 S 2 EStR 2012).
Rn. 2a
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Zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 7a EStG bei
B. Überblick über die Vorschrift
Rn. 3
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§ 7a EStG regelt in
Abs |
Regelungsgegenstand |
betrifft |
1 |
die Abschreibung iF nachträglicher AK/HK |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
2 |
die Abschreibung iF von Anzahlungen auf AK und Teil-HK |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
3 |
die Mindestabschreibung |
erhöhte Absetzungen |
4 |
die Anwendung der linearen AfA neben der Sonderabschreibung |
Sonderabschreibungen |
5 |
das Kumulierungsverbot |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
6 |
Auswirkungen auf die Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs 1 Nr 4, 5 AO |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
7 |
die Absetzung bei mehreren Begünstigten |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
8 |
die Nachweispflichten |
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
9 |
die Berechnung der Restwert-AfA iF von Sonderabschreibungen |
Sonderabschreibungen |
C. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm
Rn. 4
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§ 7a EStG betrifft (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 1, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 3)
Rn. 5
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§ 7a EStG ist auch im Bereich des KStG anwendbar (R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015).
D. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
Rn. 6
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§ 7a EStG geht auf das EStG 1975 zurück und ist seit VZ 1990 unverändert.
E. Das Verhältnis zur HB nach Inkrafttreten des BilMoG
Rn. 7
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Art 3 Nr 1a BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102 hat die umgekehrte Maßgeblichkeit (§ 5 Abs 1 S 2 EStG aF, dh steuerrechtliche Wahlrechte waren synchron mit der HB auszuüben) abgeschafft. Das BilMoG ist grds anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden (Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB), auf Wahl schon für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre, Art 66 Abs 3 S 6 HGB idF Art 2 Nr 4 BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102.
Rn. 8
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Aufgrund dessen müssen seitdem in HB und StB die Vermögensgegenstände/WG nicht mehr synchron abgeschrieben werden, dh, in der StB kann "erhöht" abgeschrieben werden (zB nach § 7g Abs 5 EStG) und in der HB linear. HB und StB werden in Zukunft noch weiter auseinanderdriften.
Rechtsfolge: Steuerlatenz, § 274 HGB (s Kozikowski/Kreidl/Adrian in Beck'scher Bilanzkommentar, HGB § 274 Rz 31; Hottmann, SteuK 2010, 26).
II. Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Verwaltungsanweisungen:
R 7a EStR 2012; H 7a EStH 2020.
A. Allgemeines
Rn. 9
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§ 7a EStG betrifft erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Beide Begriffe sind nicht identisch, da sonst § 7a Abs 3 EStG nicht erklärbar wäre, der sich ausschließlich auf die erhöhten Absetzungen bezieht. Zu unterscheiden sind daher:
Erhöhte Absetzungen |
Sonderabschreibungen |
treten an die Stelle der "normalen" AfA |
kommen zur "normalen" AFA hinzu |
Formulierungsbeispiele: |
Formulierungsbeispiele: |
B. Erhöhte Absetzungen
Rn. 10
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Für den Begriff der "erhöhten Absetzungen" gibt es keine Legaldefinition. Wichtig ist die Abgrenzung gegenüber der "normalen" Absetzung. Nicht zur "erhöhten" Absetzung gehören: