Rn. 14

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a Abs 1 S 1 EStG enthält eine Legaldefinition des Begünstigungszeitraums: Es ist der Zeitraum, in dem bei einem WG erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.

Somit entscheidet

 

Rn. 14a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Restwert-AfA (zu deren Berechnung bei Sonderabschreibungen s Rn 61aff) liegt außerhalb des Begünstigungszeitraums. Verbleibensfristen (§ 7g Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG) haben mit dem Begünstigungszeitraum ebenfalls nichts zu tun.

 

Rn. 15

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Es gibt keinen allg Begünstigungszeitraum, jede Vorschrift legt einen eigenen fest (R 7a Abs 2 S 1 EStR 2012). Dazu folgende Übersicht:

 
Norm Begünstigungszeitraum
§ 7b EStG 4 Jahre unter Beachtung des Zeitraums für den Bauantrag/die Bauanzeige in § 7b Abs 2 Nr 1 EStG (s § 7b Rn 80–84 (Handzik))
§ 7c EStG 1 Jahr ("im Jahr der Anschaffung")
§ 7g Abs 5 EStG 5 Jahre
§ 7h EStG
  • Baumaßnahmen, die bis 31.12.2003 begonnen wurden: 10 Jahre
  • Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden: 12 Jahre (s § 7h Rn 18 (Handzik))
§ 7i EStG
  • Baumaßnahmen, die bis 31.12.2003 begonnen wurden: 10 Jahre
  • Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden: 12 Jahre (s § 7i Rn 1b, 24a (Handzik))
§ 81 EStDV 5 Jahre
§§ 1, 4 FördG 5 Jahre (zum Spezialfall § 4 Abs 3 FördGRn 14)
 

Rn. 16

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Bei § 7g Abs 5 EStG beträgt der Begünstigungszeitraum 5 Jahre. Nimmt der StPfl die Sonderabschreibung schon im Jahr 01 vor, ist der Begünstigungszeitraum trotzdem 5 Jahre. Daran ändert es nichts, dass der StPfl dann in den Jahren 02–05 keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5 EStG mehr erhalten kann (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021).

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