Rn. 14
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a Abs 1 S 1 EStG enthält eine Legaldefinition des Begünstigungszeitraums: Es ist der Zeitraum, in dem bei einem WG erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.
Somit entscheidet
- grundsätzlich nicht, ob sie tatsächlich vorgenommen werden (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 7).
- ausnahmsweise, ob sie tatsächlich vorgenommen werden (bei § 4 Abs 3 FördG).
Rn. 14a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Restwert-AfA (zu deren Berechnung bei Sonderabschreibungen s Rn 61aff) liegt außerhalb des Begünstigungszeitraums. Verbleibensfristen (§ 7g Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG) haben mit dem Begünstigungszeitraum ebenfalls nichts zu tun.
Rn. 15
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Es gibt keinen allg Begünstigungszeitraum, jede Vorschrift legt einen eigenen fest (R 7a Abs 2 S 1 EStR 2012). Dazu folgende Übersicht:
Norm | Begünstigungszeitraum |
---|---|
§ 7b EStG | 4 Jahre unter Beachtung des Zeitraums für den Bauantrag/die Bauanzeige in § 7b Abs 2 Nr 1 EStG (s § 7b Rn 80–84 (Handzik)) |
§ 7c EStG | 1 Jahr ("im Jahr der Anschaffung") |
§ 7g Abs 5 EStG | 5 Jahre |
§ 7h EStG |
|
§ 7i EStG |
|
§ 81 EStDV | 5 Jahre |
§§ 1, 4 FördG | 5 Jahre (zum Spezialfall § 4 Abs 3 FördG s Rn 14) |
Rn. 16
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiel:
Bei § 7g Abs 5 EStG beträgt der Begünstigungszeitraum 5 Jahre. Nimmt der StPfl die Sonderabschreibung schon im Jahr 01 vor, ist der Begünstigungszeitraum trotzdem 5 Jahre. Daran ändert es nichts, dass der StPfl dann in den Jahren 02–05 keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5 EStG mehr erhalten kann (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021).
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