Rn. 10
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für den Begriff der "erhöhten Absetzungen" gibt es keine Legaldefinition. Wichtig ist die Abgrenzung gegenüber der "normalen" Absetzung. Nicht zur "erhöhten" Absetzung gehören:
- § 7 Abs 4 EStG-AfA: die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4 EStG gehört zur "normalen" Absetzung (FG SchlH EFG 2005, 1026 rkr). Dies zeigt auch der Umkehrschluss aus § 7h Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 1 EStG abweichend von § 7 Abs 4 EStG)
- § 7 Abs 5 EStG-AfA: Die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG gehört zur "normalen" Absetzung (BFH BStBl II 2004, 783; FG SchlH EFG 2005, 1026 rkr; FG Münster EFG 1996, 216 rkr; H 7a EStH 2020 "degressive AfA"; Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 1, 40. Aufl 2021. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 7h Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 1 EStG "…abweichend von § 7 Abs 5 EStG")
- § 7 Abs 2 EStG-AfA: Konsequenz aus der Behandlung der § 7 Abs 5 EStG-AfA ist, dass auch die degressive AfA in § 7 Abs 2 EStG (soweit zeitlich anwendbar, s § 7 Rn 281) für bewegliche WG des AV nicht "erhöht" sein kann (glA FG Münster EFG 1996, 216 rkr).
Rn. 11
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ob eine "erhöhte" Absetzung vorliegt, lässt sich aber aus den Überschriften über einzelne Vorschriften ableiten (es werden nachfolgend nur die derzeit praktisch relevanten aufgeführt):
Norm | Norm-Überschrift |
---|---|
§ 7h EStG | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
§ 7i EStG | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen