Verwaltungsanweisungen:
R 7a EStR 2012; H 7a EStH 2020.
A. Allgemeines
Rn. 9
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a EStG betrifft erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Beide Begriffe sind nicht identisch, da sonst § 7a Abs 3 EStG nicht erklärbar wäre, der sich ausschließlich auf die erhöhten Absetzungen bezieht. Zu unterscheiden sind daher:
Erhöhte Absetzungen |
Sonderabschreibungen |
treten an die Stelle der "normalen" AfA |
kommen zur "normalen" AFA hinzu |
Formulierungsbeispiele: |
Formulierungsbeispiele: |
B. Erhöhte Absetzungen
Rn. 10
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für den Begriff der "erhöhten Absetzungen" gibt es keine Legaldefinition. Wichtig ist die Abgrenzung gegenüber der "normalen" Absetzung. Nicht zur "erhöhten" Absetzung gehören:
- § 7 Abs 4 EStG-AfA: die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4 EStG gehört zur "normalen" Absetzung (FG SchlH EFG 2005, 1026 rkr). Dies zeigt auch der Umkehrschluss aus § 7h Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 1 EStG abweichend von § 7 Abs 4 EStG)
- § 7 Abs 5 EStG-AfA: Die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG gehört zur "normalen" Absetzung (BFH BStBl II 2004, 783; FG SchlH EFG 2005, 1026 rkr; FG Münster EFG 1996, 216 rkr; H 7a EStH 2020 "degressive AfA"; Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 1, 40. Aufl 2021. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 7h Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 1 EStG "…abweichend von § 7 Abs 5 EStG")
- § 7 Abs 2 EStG-AfA: Konsequenz aus der Behandlung der § 7 Abs 5 EStG-AfA ist, dass auch die degressive AfA in § 7 Abs 2 EStG (soweit zeitlich anwendbar, s § 7 Rn 281) für bewegliche WG des AV nicht "erhöht" sein kann (glA FG Münster EFG 1996, 216 rkr).
Rn. 11
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ob eine "erhöhte" Absetzung vorliegt, lässt sich aber aus den Überschriften über einzelne Vorschriften ableiten (es werden nachfolgend nur die derzeit praktisch relevanten aufgeführt):
Norm |
Norm-Überschrift |
§ 7h EStG |
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
§ 7i EStG |
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern |
C. Sonderabschreibungen
Rn. 12
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Auch für den Begriff der "Sonderabschreibungen" gibt es keine Legaldefinition. Dass man von Sonder-"Abschreibungen" statt von Sonder-"Absetzungen" (vgl § 7 Abs 1 S 1 EStG: "Absetzung" für Abnutzung) spricht, ist ohne Belang. Hier lässt sich insb aus dem Normtext ableiten, ob eine "Sonderabschreibung" vorliegt:
D. Keine Anwendbarkeit des § 7a EStG
Rn. 13
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nicht unter § 7a EStG fallen:
E. Der Begünstigungszeitraum (§ 7a Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 14
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a Abs 1 S 1 EStG enthält eine Legaldefinition des Begünstigungszeitraums: Es ist der Zeitraum, in dem bei einem WG erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.
Somit entscheidet
Rn. 14a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Restwert-AfA (zu deren Berechnung bei Sonderabschreibungen s Rn 61aff) liegt außerhalb des Begünstigungszeitraums. Verbleibensfristen (§ 7g Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG) haben mit dem Begünstigungszeitraum ebenfalls nichts zu tun.
Rn. 15
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Es gibt keinen allg Begünstigungszeitraum, jede Vorschrift legt einen eigenen fest (R 7a Abs 2 S 1 EStR 2012). Dazu folgende Übersicht:
Rn. 16
Stand: EL 154 – ET: 11/2021