A. Allgemeines

 

Rn. 79

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 2 EStG stellt weitere Voraussetzungen dafür auf, dass die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden darf. Es handelt sich dabei um folgende, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:

 
Beschreibung der Voraussetzung in Kurzform Rechtsgrundlage S dazu Rn
Bestimmter Zeitraum für Bauantrag/Bauanzeige § 7b Abs 2 Nr 1 EStG s Rn 80–84
Schaffung neuer Wohnungen § 7b Abs 2 Nr 1 EStG s Rn 85
Betragliche Begrenzung der AK/HK je qm Wohnfläche § 7b Abs 2 Nr 2 EStG s Rn 86–94
Dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken § 7b Abs 2 Nr 3 EStG s Rn 95–106

B. Der bestimmte Zeitraum für den Bauantrag/die Bauanzeige (§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG)

1. Übersicht

 

Rn. 80

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG

  • betrifft den Zeitraum für die Stellung des Bauantrags/Tätigung der Bauanzeige
  • betrifft nicht den Zeitraum, innerhalb dessen die neue Wohnung fertiggestellt sein muss.

2. Der Zeitraum für die Stellung des Bauantrags/Tätigung der Bauanzeige

 

Rn. 81

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§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG verlangt, dass der Bauantrag/die Bauanzeige für die neu geschaffenen Wohnungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestellt wird, und zwar nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022. Dabei werden Bauantrag und Bauanzeige gleichbehandelt ("oder").

 

Rn. 82

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für die Begriffe des "Bauantrags" und der "Bauanzeige" s § 7 Rn 345 (Handzik), die dortigen Erläuterungen gelten entsprechend (s BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 12–15), Schwarzbauten sind nicht begünstigt (s § 7 Rn 345 "Schwarzbau" (Handzik), ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 15). Mit "Bauanzeige" sind die Fälle gemeint, in denen (landesrechtlich) eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist (BR-Drucks 470/18, 9; BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 9). Auf den Beginn der Bautätigkeit selbst kommt es daher nicht an (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 10; Kaminski, Stbg 2019, 487).

 

Rn. 83

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Der Zeitraum für die Stellung des Bauantrags/der Tätigung der Bauanzeige betrifft (BR-Drucks 470/18, 9)

  • den Anschaffungsfall (kritisch deswegen Mohaupt, NWB 29/2019, 2153) und
  • den Herstellungsfall,

weil § 7b Abs 2 EStG durch die Formulierung "die Sonderabschreibungen" auf Abs 1 Bezug nimmt und dort ebenfalls beide Fälle behandelt sind.

3. Der Zeitraum, innerhalb dessen die neue Wohnung fertiggestellt sein muss

 

Rn. 84

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§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG betrifft diesen Zeitraum nicht (BR-Drucks 470/18, 9). Somit kann der StPfl die Sonderabschreibung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann beanspruchen, wenn er das Objekt nach dem 01.01.2022 fertigstellt (BR-Drucks 470/18, 9). Wegen § 52 Abs 15a EStG wird er aber gut beraten sein, die Fertigstellung bis Ende 2023 zu erreichen, weil ihm sonst Jahre der Sonderabschreibung verloren gehen (s Rn 28).

C. Die Schaffung neuer Wohnungen (§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG)

 

Rn. 85

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Der Gesetzgeber (BT-Drucks 470/18) betont ausdrücklich, dass neue Wohnungen geschaffen werden müssen. Zu den Begriffen "neue Wohnung" s Rn 51 ff und BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 24–31.

D. Die betragliche Begrenzung der AK/HK = Baukostenobergrenze je qm Wohnfläche (§ 7b Abs 2 Nr 2 EStG)

1. Allgemeines

 

Rn. 86

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b EStG will keine Luxus-Neubauwohnungen fördern und begrenzt daher die AK/HK auf EUR 3.000 je qm Wohnfläche (BR-Drucks 470/18, 10: "Begrenzung der Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums"; Morawitz, DStR 2019, 1545; Kaminski, Stbg 2019, 487). Zur verfassungsrechtlichen Seite der Begrenzung s Rn 18.

2. Begrifflichkeiten

 

Rn. 87

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Es sind auch zu berücksichtigen:

(1) nachträgliche AK/HK (Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097),
(2) Anschaffungsnebenkosten (Kaminski, Stbg 2019, 487; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264),
(3) anschaffungsnaher Aufwand iSd § 6 Abs 1 Nr 1a EStG = HK (Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

3. Die Baukostenobergrenze

 

Rn. 88

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§ 7b Abs 2 Nr 2 EStG sieht eine Betragsgrenze von EUR 3 000 für die AK/HK je qm Wohnfläche vor, § 7b Abs 4 Nr 3 EStG nennt diese "Baukostenobergrenze". Aufgrund der Formulierung "nicht übersteigen" sind also genau EUR 3 000 noch unschädlich, EUR 3 001 aber schon schädlich. Die Schädlichkeit erfasst dann nicht bloß den EUR 3 000 übersteigenden Teil, sondern das ganze Objekt (es heißt "wenn" bei § 7b Abs 2 EStG am Anfang; glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 49; Scheffler, DStR 2018, 2229; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153; Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

 

Rn. 89

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Grenze von EUR 3 000 bezieht sich auf den Quadratmeter der Wohnfläche. Daraus folgt:

  • Nur die AK/HK der Wohnung inkl Nebenräume (§ 7 Abs 2 Nr 1 EStG am Ende; ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 55; Kaminski, Stbg 2019, 487; Schmidt NWB 33/2020, 2452) und Tiefgaragenstellplätze (glA BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 55; Schmidt, NWB 38/2019, 2777; Karrenbrock/Keiper, NWB 4/2020, 264) sind einzubeziehen.
  • Bei den Nebenräumen ist für die Einbeziehung wie folgt zu unterscheiden (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 56; Schmidt, NWB 33/2020, 2452; Streck, Stbg 2020,33 und 2020,393)

    • Nebenraum ist vollständig einer neuen Mietwohnung zuzurechnen: Die darauf entfallenden AK/HK sind voll in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    • Nebenraum ist gemeinschaftlich genutz...

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