Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG
Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 7.7.2020, IV C 3 - S 2197/19/10009 :008.
Berechnung für Einkommensteuer
Bei der Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils wird in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG).
Berechnung für Körperschaftsteuer
In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen ist daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.
Relevante Basiszinssätze
Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6) zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme der Forschungszulage vorausgeht, gilt. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme
- im Jahr 2019 sind daher 0,82 %,
- im Jahr 2020 0,67 %,
- im Jahr 2021 0,59 % und
- im Jahr 2022 0,55 % anzusetzen.
Das Berechnungsschema wurde zum 5.7.2022 aktualisiert und neu zum Download zur Verfügung gestellt.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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