A. Überblick über den Regelungsinhalt
Rn. 112
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Rn. 113
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber spricht von der "Rückgängigmachung" der Sonderabschreibungen, etwa wie zB auch in § 7g Abs 4 S 1 EStG. Vorbild ist das rückwirkende Ereignis nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO. "Rückgängigmachung" bedeutet somit die Streichung des gesamten steuerlichen Vorteils durch die Sonderabschreibung; es ist nicht etwa so, dass etwa bei entgeltlicher Überlassung 6 Jahre lang nur 4/10 der Sonderabschreibung wegfallen würden (§ 7b Abs 4 EStG am Anfang "wenn").
B. Die Tatbestände, bei deren Erfüllung die Sonderabschreibung rückgängig zu machen ist (§ 7b Abs 4 S 1 EStG)
1. Allgemeines
Rn. 114
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 4 EStG enthält 3 (alternative) Tatbestände, die zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung führen:
Tatbestand |
Rechtsgrundlage |
S dazu Rn |
Wohnung wird nicht mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen |
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG |
s Rn 115–117 |
Wohnung/Gebäude mit begünstigter Wohnung wird innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert und Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der ESt/KSt |
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG |
s Rn 118–120 |
Baukostenobergrenze von EUR 3 000 je qm Wohnfläche wird innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung durch nachträgliche AK/HK überschritten |
§ 7b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG |
s Rn 121–123 |
2. Nichteinhaltung der 10-Jahresfrist für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken (§ 7b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG)
Rn. 115
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 4 Nr 1 EStG sieht die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung vor, wenn der StPfl die begünstigte Wohnung nicht 10 Jahre entgeltlich zu Wohnzwecken überlässt.
Rn. 116
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Dazu folgende Übersicht für die Verweise:
Berechnung der 10-Jahresfrist |
S Rn 100 |
Entgeltliche Überlassung |
S Rn 99 |
Wohnzwecke |
S Rn 97 |
Eigentümerwechsel beim Objekt |
S Rn 104 |
Rn. 117
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Der StPfl hat dabei jährlich die Einhaltung dieser 10-Jahres-Frist in "geeigneter" Weise nachzuweisen bzw die vorzeitige Nichteinhaltung anzuzeigen (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 75).
Wie das FA diese Frage insb in Auslandsfällen (zum territorialen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 56) überprüfen will, bleibt im Unklaren.
3. Steuerfreie Veräußerung des Objekts innerhalb der 10-Jahresfrist (§ 7b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG)
Rn. 118
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§ 7b Abs 4 Nr 2 EStG sieht eine Rückgängigmachung der Sonderabschreibung vor, wenn die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit einer begünstigten Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden 9 Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht (betreffend PV insb iF § 23 EStG) der ESt/KSt unterliegt.
Rn. 118a
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Solche Fälle, in denen der Veräußerungsgewinn nicht der ESt/KSt unterliegt, können sein:
Rn. 118b
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Ein "Veräußerungsgewinn" kann dabei auch ein "Veräußerungsverlust" sein (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 78 ff, mE zweifelhaft). Eine Rechtsnachfolge kraft Erbfolge ist keine "Veräußerung" (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 82);
Rn. 119
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Der Gesetzgeber will damit gezielte Steuergestaltungen vermeiden (BR-Drucks 470/18, 11). Sie greift insb bei langfristig gehaltenen Grundstücken des PV, die der StPfl neu bebaut hat. Dann sind die Voraussetzungen des § 23 EStG insoweit nicht erfüllt, weil bei der Berechnung der dortigen 10-Jahresfrist ausschließlich an den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Boden und nicht an den Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes angeknüpft wird (Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097). Dazu s § 23 Rn 67 (Hoheisel).
Rn. 120
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Auch diese Regelung dürfte die Intention des Gesetzgebers, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, erheblich beeinträchtigen.
4. Überschreitung der Baukostenobergrenze (§ 7b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG)
Rn. 121
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Nicht jede Überschreitung der Baukostenobergrenze führt zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen, sondern sie erfolgt nur dann, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind:
- Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung (kalender-, nicht wirtschaftsjahrbezogene Betrachtung, keine Berechnung tageweise bezogen auf den Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt, BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 84; Streck, Stbg 2020, 33 und 2020, 393)
- der begünstigten Wohnung (dh die Wohnung erfüllt die Voraussetzungen des § 7b Abs 1 und 2 EStG)
- wird die Baukostenobergrenze in § 7b Abs 2 Nr 2 EStG
- durch nachträgliche AK/HK überschritten.
Rn. 122
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Wohnungen zunächst günstig hergestellt werden, um § 7b EStG beanspruchen zu können, und nach kurzer Zeit aber "aufgewertet" werden (glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Kritisch zu Recht Morawitz, DStR 2019, 1545, weil auch unvorhergesehene (also "nicht gestalte...