Rn. 20
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Auslegung des § 7c Abs 1 EStG lässt mE grammatikalisch zwei Varianten zu:
(1) | "neuen" bezieht sich nur auf die Elektronutzfahrzeuge |
(2) | "neuen" bezieht sowohl auf die Elektronutzfahrzeuge als auch auf die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder. |
Der Gesetzgeber geht offenbar von (2) aus, da die Begründung in BT-Drucks 19/14909 ausführt, dass gebrauchte Schwerlastfahrräder nicht begünstigt sind. Folgt man dieser Auslegung, wären Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder insoweit gleichbehandelt (Art 3 Abs 1 GG), als sie jeweils "neu" sein müssen. Dieser Auslegung ist daher der Vorzug zu geben.
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