Rn. 20

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Auslegung des § 7c Abs 1 EStG lässt mE grammatikalisch zwei Varianten zu:

(1) "neuen" bezieht sich nur auf die Elektronutzfahrzeuge
(2) "neuen" bezieht sowohl auf die Elektronutzfahrzeuge als auch auf die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder.

Der Gesetzgeber geht offenbar von (2) aus, da die Begründung in BT-Drucks 19/14909 ausführt, dass gebrauchte Schwerlastfahrräder nicht begünstigt sind. Folgt man dieser Auslegung, wären Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder insoweit gleichbehandelt (Art 3 Abs 1 GG), als sie jeweils "neu" sein müssen. Dieser Auslegung ist daher der Vorzug zu geben.

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