I. Einführung
A. Rechtsentwicklung
1. Der frühere Regelungsinhalt des § 7c EStG
Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Vorschrift des § 7c EStG war früher einmal anders besetzt, § 7c EStG aF gewährte erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen, falls ua der Bauantrag nach dem 02.10.1989 gestellt und diese vor dem 01.01.1996 fertiggestellt worden waren. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.01.2015 aufgehoben (Art 5 Nr 1, 5, Art 16 Abs 2 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417).
2. Die Neufassung des § 7c EStG
Rn. 2
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Art 2 Nr 1 Buchst a, Nr 5, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) schuf eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder, zum Anwendungszeitraum s Rn 4, 5.
Rn. 3
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Motiv für den Gesetzgeber ist, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. In einem ersten Entwurf waren nur Elektrolieferfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 begünstigt (BR-Drucks 356/19, 11). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch die EG-Fahrzeugklasse N3 in die Begünstigung einbezogen, so dass der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" durch "Elektronutzfahrzeuge" ersetzt wurde (BT-Drucks 19/14909, 43). Außerdem werden auch elektrisch betriebene Lastenfahrräder gefördert (BT-Drucks 19/14909, 43). Ferner wurde zur effizienten Überprüfung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen eine grds Datensatzübermittlungspflicht durch die StPfl in § 7c Abs 4 EStG eingeführt (BT-Drucks 19/14909, 44).
3. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift
a) Abschreibungsgegenstand neue Elektronutzfahrzeuge (§ 7c Abs 1 EStG)
Rn. 4
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Art 2 Nr 26 Buchst d des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) = § 52 Abs 15b EStG idF des Gesetzes ordnet an, dass "Elektrolieferfahrzeuge" im Zeitraum ab 31.12.2019 bis vor dem 01.01.2031 (also ein 10-Jahres-Zeitraum) angeschafft sein müssen, um begünstigt zu sein. Hier ist dem Gesetzgeber offenbar ein redaktionelles Versehen unterlaufen, da der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (s Rn 3) ersetzt wurde durch den (umfassenderen) Begriff des Elektronutzfahrzeugs. Das sollte bei Gelegenheit korrigiert werden. Gemeint hat der Gesetzgeber aber wohl "Elektronutzfahrzeuge". Es wäre ungereimt, wenn man stattdessen den Umkehrschluss ziehen würde, dass nur die EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 zeitlich befristet sein sollen (das wären die "Elektrolieferfahrzeuge") und nicht auch die nach Klasse N3.
Zum Inkratfttretensvorbehalt der EU-Kommission s Rn 7.
b) Abschreibungsgegenstand elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Rn. 5
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Hier folgt aus Art 39 Abs 2 des Gesetzes (s Rn 2), dass die Sonderabschreibung ab 01.01.2020 gewährt wird. Art 2 Nr 26 Buchst d des Gesetzes (s Rn 4) = § 52 Abs 15b EStG idF des Gesetzes äußert sich nur zu "Elektrolieferfahrzeugen" und begrenzt nur deren begünstigten Anschaffungszeitraum. Daraus lassen sich mE folgende gegenteilige Schlüsse ziehen:
(1) |
Umkehrschluss: Die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder sind auch bei einer Anschaffung nach dem 01.01.2031 hinaus begünstigt |
(2) |
Redaktionsversehen: Weil ursprünglich nur Elektrolieferfahrzeuge der Klassen N1 und N2 begünstigt waren und später auch die Klasse N3 und die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder hinzukamen, ist der zeitliche Anwendungsbereich nicht angepasst, er sollte aber für alle begünstigte Objekte nach § 7c Abs 2, 3 EStG zeitlich befristet sein. |
ME ist Auslegung (2) der Vorzug zu geben.
B. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
1. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Rn. 6
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG ist eine Sonderabschreibung. Wie bei anderen Sonderabschreibungen auch (s § 7b Rn 4 (Handzik)) stellt sich die Frage, inwieweit eine solche mit Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abl EG Nr C 115 v 09.05.2008, 47, in Kraft seit 01.12.2009, vormals Art 87 EGV) vereinbar ist. Die Ausführungen unter s § 7b Rn 4 (Handzik) gelten insoweit entsprechend, so dass mE ein Verstoß gegen Art 107 AEUV nicht vorliegt.
Rn. 7
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Nach Art 39 Abs 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 besteht ein Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission bezüglich § 7c EStG wie folgt:
Zitat
"(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikel 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."
Anders als Art 38 Abs 2 des Gesetzes v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, das die Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF nach § 32c EStG nF ebenfalls unter Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission gestellt hat und mit Beschluss der...