Rn. 12
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dass der Gesetzgeber hier das Förderinstrument "Sonderabschreibung" und nicht "erhöhte Absetzungen" gewählt hat, liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen und verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zum Unterschied zwischen den beiden Förderungswegen s § 7a Rn 9–11 (Handzik). Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber in letzter Zeit (§§ 7b, 7c EStG) das Instrument der Sonderabschreibung offenbar bevorzugt.
Rn. 13
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dass der Gesetzgeber hier eine sehr hohe Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung gewährt, liegt ebenfalls in seinem weiten Spielraum, auch wenn andere Sonderabschreibungen geringere Sätze vorsehen (zB § 7g Abs 5 EStG insgesamt max 20 %, § 7b EStG insgesamt max 20 %). Es handelt sich dort um andere Förderziele, so dass dort auch andere Abschreibungssätze möglich sind (sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG).
Rn. 14
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Gleichfalls ist unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG (unterschiedliche Förderziele) nicht zu beanstanden, dass § 7c EStG die 50 % Sonderabschreibung nur in einem Jahr zulässt (dem Jahr der Anschaffung), während § 7b EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 4 Jahre und § 7g Abs 5, 6 EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 5 Jahre vorsieht. Die einzelnen Vorschriften, die eine Sonderabschreibung zulassen, verfolgen unterschiedliche Förderziele (§ 7b EStG will den Mietwohnungsneubau fördern, s § 7b Rn 2 (Handzik), § 7g Abs 5 EStG will kleine und mittlere Unternehmen fördern, s § 7g EStG Rn 12 (Handzik)) und ergeben damit einen sachlichen Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG.
Rn. 15
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG betrifft nur Abschreibungsobjekte, die zum AV gehören (§ 7c Abs 1 EStG), dh BV sind. StPfl können also bei Ihrem PV diese Sonderabschreibung nach § 7c EStG nicht geltend machen. Nachdem der Gesetzgeber hier das Förderziel "Elektromobilität für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder" vor Augen hat, ist es in diesem Rahmen sicherlich legitim, nur Abschreibungsobjekte im BV zu fördern. Elektronutzfahrzeuge im PV sind darüber hinaus wohl eher selten, die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder wären eher im PV denkbar.
Rn. 16
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dass § 7c EStG nur solche Abschreibungsobjekte (Abs 2, 3) fördert, die sich im AV (des BV) befinden (also nicht um UV), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (ebenso § 7b Abs 5 EStG), weil nur Gegenstände des AV dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs 2 HGB, diese Definition gilt auch für das Steuerrecht, s BFH BStBl II 2008, 137), und somit nur diese nachhaltig die Elektromobilität fördern.
Rn. 17
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG begünstigt nur den Anschaffungsfall, nicht aber den Herstellungsfall – anders als § 7b EStG oder § 7g Abs 5 EStG. Beide Vorschriften verfolgen aber ganz andere Ziele, und einen Zwang, bei allen Sonderabschreibungen immer den Anschaffungs- und auch den Herstellungsfall jeweils zu begünstigten, gibt es nicht. ME liegt in dem Argument des Gesetzgebers vom sog "Markthochlauf" (BR-Drucks 356/19, 117), also von der Verbreitung dieser Fahrzeuge auf dem Markt, ein sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG, weil der Anschaffungsfall wesentlich mehr zur Verbreitung der Elektromobilität führt als der Herstellungsfall.